Stellt ein Unternehmer einem leitenden Mitarbeiter (hier dem Geschäftsführer einer GmbH) zwei Pkws zur Verfügung, die er beide auch privat nutzen darf, so muss er sich damit abfinden, dass – werden keine Fahrtenbücher geführt – beide Male sein privat genutzter Anteil nach der “1 %-Methode” ermittelt wird, um pauschal die private Nutzung zu ermitteln – und zu besteuern. Begründung: Dem Arbeitnehmer wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt.
Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste. (BFH, VI R 17/12) Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter