Schwarzarbeit” muss nicht bezahlt werden

Auch wenn sich ein “Auftraggeber” mit einem “Schwarzarbeiter” darüber einig ist, dass ein Teil der Arbeiten (hier Elektroinstallationen betreffend) “ohne Rechnung” abgewickelt werden soll, geht der Schwarzarbeiter ein Risiko ein. Bezahlt nämlich der Kunde den mündlich ausgemachten Preis (hier bei einem Gesamtvolumen von 18.800 € in Höhe von 5.000 €) nicht, so kann er den Betrag nicht einklagen. Der Bundesgerichtshof: Sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker haben “bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz” verstoßen. Der gesamte Werkvertrag sei damit “wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig”. Die Durchsetzung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, schließe sowohl die rechtswidrige Vereinbarung des Auftraggebers als auch deren rechtswidrige Ausführung durch den Handwerker ein. (BGH, VII ZR 241/13) Wolfgang Büser/ dpp-AutoReporter

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