Kann “sachverständig nicht ausgeschlossen werden”, dass in einer Altbauwohnung aufgetretene Schimmelbildung in einem Zimmer “bauseitig bedingt” ist, so kann der Vermieter nicht verlangen, dass die Mieterin dem Schimmelbefall “durch besonderes, dem alten Bauzustand angepasstes Lüften” Rechnung getragen wird. Es kann nur das Lüften verlangt werden, das normalerweise aufzuwenden ist. Der Vermieter muss vielmehr für die Beseitigung des Schimmels sorgen. (LG Dortmund, 1 S 73/11) (Wolfgang Büser/dpp)