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Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen

- 04.07.2012 -

Zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen mussten bisher Kennzeichenschilder, Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt werden.

Ab 01. Juli 2012 entfällt die Vorlagepflicht für die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Hierdurch spart z.B. der Fahrzeughalter eines finanzierten Fahrzeuges die Kosten für die Anforderung und Übersendung des Fahrzeugbriefes durch die finanzierende Bank. Allerdings ist es so, dass bei Außerbetriebsetzung die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nachgewiesen werden muss. Diese kann wie bisher durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erfolgen oder aber auch durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Fahrzeughalters.

In jedem Fall muss sich der Antragsteller z.B. durch einen gültigen Personalausweis ausweisen, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt wird. Bei Wiederzulassung eines Fahrzeuges müssen wie bisher Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt werden. Bei Außerbetriebsetzung kann das Kennzeichen reserviert werden. Die Reservierungsfrist für das gleiche Fahrzeug beträgt 12 Monate, die Reservierungsfrist für ein anderes Fahrzeug beträgt 3 Monate.
 

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