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Badeunfall in Freizeitbad: „Geisterkletterer“ blockieren Auslauf einer Wasserrutsche

Volle Haftung bei Missachtung offensichtlicher Regeln und Sicherheitsvorkehrungen

- 12.07.2012 -

Wer in einem Schwimmbad grundlegende und jedem Badegast einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, haftet bei einem dadurch ausgelösten Badeunfall für den Schaden. Klettert etwa ein Besucher in einem Freizeitbad im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche und blockiert damit deren Auslauf, handelt er mindestens fahrlässig. Er haftet für die Verletzungen, die ein Badegast erleidet, der die Wasserrutsche ordnungsgemäß benutzt und von oben kommend mit dem Blockierer kollidiert. Dies hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden, der damit das entsprechende Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigte (Urteil des OLG vom 21. Juni 2012; Az: 2 U 271/11). Der Senat sprach dem Kläger, der bei dem Unfall insbesondere eine Teilfraktur des Schienbeinkopfes erlitt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € zu.

Der Unfall ereignete sich in einem Freizeitbad im Landkreis Neuwied im Februar 2006. Der Kläger nutzte ordnungsgemäß eine Wasserrutsche, die so steil verlief, dass der Benutzer nahezu im freien Fall unten ankam. Das Auslaufbecken im Keller des Bades war nach beiden Seiten hin durch Absperrgitter mit einer Glasfüllung gesichert. Zudem befand sich am Ende noch ein Drehkreuz, das sich bestimmungsgemäß nur in eine Richtung drehen ließ und damit ein Betreten des Auslaufbeckens verhindern sollte. Die beiden 38- bzw. 34-jährigen Beklagten, die das Freizeitbad zum ersten Mal besuchten, folgten einer im Hallenbadbereich angebrachten Beschilderung mir der Aufschrift „Schatzinsel“ und gelangten so in den Raum mit den Auslaufbecken. Sie stiegen in das Auslaufbecken und krabbelten sodann in die Röhre. Nach ihrem Vortrag waren sie sich über die Bedeutung der Röhren nicht im Klaren. In diesem Moment rutschte der Kläger die Steilrutsche hinunter und prallte mit voller Wucht auf die Beklagte. Alle Beteiligten verletzten sich bei dem Vorfall.

Bereits das Landgericht Koblenz stellte die uneingeschränkte Haftung der Beklagten fest, die nun vom Oberlandesgericht bestätigt wurde. Der Senat führte aus, die Beklagten hätten bei der Benutzung der Rutsche grundlegende und jedermann einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet. Durch das Blockieren des Rutschenauslaufs hätten sie fahrlässig die Körperverletzung des Klägers verursacht.

Für die erheblichen und auch dauerhaften Schäden am rechten Knie hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € für angemessen. Die Folgen des Bruchs des äußeren Schienbeinkopfes und des Knorpelschadens führen dauerhaft zu einer erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung des Klägers.

Nach nochmaliger sachverständiger Begutachtung zu den Verletzungsfolgen änderte der Senat in diesem Punkt die Entscheidung des Landgerichts ab, das die Verletzung für folgenlos verheilt gehalten und daher nur ein Schmerzensgeld von 3.000,- € zugesprochen hatte.
 

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