Aktuelle Diskussion zum neuen Bundesmeldegesetz
Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften in Rheinland-Pfalz Örtliche Meldebehörde zu Auskunfts- und Übermittlungssperren
- 25.07.2012 -
Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zur Verabschiedung des neuen Bundesmeldegesetzes im Bundestag und der dazu erfolgten Berichterstattung, besteht Bedarf für eine klarstellende Darstellung des derzeit in Rheinland-Pfalz praktizierten Verfahrens zur Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften. Die nachfolgenden Informationen zeigen auf, auf welcher Grundlage und mit welcher Aufgabenstellung die Meldebehörden in Rheinland-Pfalz und damit auch die örtliche Meldebehörde in Wittlich tätig werden.
Melderegister-Auskünfte
Das Meldegesetz ermächtigt die Meldebehörden in Rheinland-Pfalz zu Melderegisterauskünften an Dritte. Die Auskunftsersuchen werden nach den dort fixierten Kriterien geprüft und entschieden, ob eine Auskunft erteilt werden darf oder nicht. Soweit zu einzelnen Personen Auskunfts- oder Übermittlungssperren im Melderegister eingetragen sind, sind diese zu beachten. In diesen Fällen darf eine Auskunft nicht erteilt werden. Bei einer Adressanfrage muss der Anfragende den Namen, Vornamen und die Anschrift sowie zusätzlich das Geburtsdatum oder das Geschlecht der betroffenen Person als Anfragekriterium benennen. Die derzeitige Praxis der Melderegister-Auskünfte erfolgt durch die Kommunen unter strengster Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Position der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz
Die aktuelle Diskussion bezieht sich in erster Linie auf die Frage, unter welchen Bedingungen Meldeämter Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels weitergegeben dürfen. Der ursprüngliche Entwurf des Bundesmeldegesetzes sah vor, dass die Verwendung einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels von einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Betroffenen abhängig sein sollte. So sollte der Melderegisterauskunft Beantragende die Einwilligung der betroffenen Person zur Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels nachweisen müssen und ohne Einwilligung keinen Zugriff auf die Daten erhalten.
Diese so genannte Einwilligungslösung ist im Innenausschuss des Bundestages durch eine Widerspruchslösung ersetzt worden. Die anfragende Stelle hat zwar anzugeben, wenn sie Daten aus einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden möchte, die betroffenen Personen müssen aber nicht mehr ausdrücklich einwilligen, sondern sie sollen lediglich ein Widerspruchsrecht haben. Dieses Widerspruchsrecht soll dann nicht bestehen, wenn die Adresshändler von den Meldebehörden bereits vorhandene Daten bestätigen oder aktualisieren lassen wollen.
Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz ist die aktuelle Gesetzesfassung in dieser Form nicht akzeptabel. Daten von Bürgern sind keine Handels-und Werbewaren. Die Meldebehörden sollten nicht gezwungen werden, Daten aus dem öffentlichen Melderegister an private Unternehmen für Werbezwecke weitergeben zu müssen, nur weil der Bürger vergessen hat, dieser Weitergabe zu widersprechen. Aus diesem Grunde gehen die kommunalen Spitzenverbände unseres Landes davon aus, dass im Bundesrat diese Gesetzesänderung korrigiert wird. Es wird erwartet, dass eine Einwilligungslösung für „Werbezwecke“ zum Tragen kommt. Eine generelle Umkehr zur Einwilligung eines Bürgers zu jeglicher Adressweitergabe wird abgelehnt.
Weiter argumentieren die kommunalen Spitzenverbände, dass neben den Rechten der Bürgerinnen und Bürger in unseren Kommunen auch eine Obhutspflicht für unsere Unternehmen besteht. Es darf nicht sein, dass ein säumiger Bürger sich hinter einer fehlenden Einwilligung verstecken kann, um sich dadurch seinen Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Hier muss insoweit ein gerechter Interessensausgleich der datenschutzrechtlichen Belange der Bürgerinnen und Bürger einerseits und den berechtigten Interessen der Unternehmen auf Erhalt aktueller Adressdaten Zahlungssäumiger andererseits hergestellt werden.
Möglichkeit der Eintragung von Auskunft- und Übermittlungssperren
Im Übrigen wird auf die jedermann offenstehende Möglichkeit der Eintragung von Auskunft- und Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Meldedaten) hingewiesen - siehe Öffentliche Bekanntmachung in der Wittlicher Rundschau vom 12. Mai 2012 -.
Weitergehende Informationen und Sperranträge erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt im Stadthaus, Zimmer 321 oder 322 und per Telefon unter den Nummern 06571 171144 oder 06571 171145.
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