Gericht erteilt „Prozesshansel“ eine Abfuhr

Zilsdorf/Trier. Was macht eigentlich Windmüller Temme aus dem Raum Trier noch so, fragen sich seit 2012 viel Leute in der Region um die drei außer Betrieb gesetzten Windräder bei Zilsdorf? Die „Windrad-Ruine“ bei Zilsdorf dümpelt so vor sich hin. Die Windräder stehen seit 2012 nur herum und verschandeln mit und ohne Propeller die Landschaft.

Nach fünf Jahren „Windstille“ gibt es wieder Neuigkeiten über den „Prozesshansel“ aus dem Raum Trier. Temme hatte sich 2005/2006 fast mit jedem angelegt, der gegen seine Windmühlen war, damals wie heute auch mit dem Landkreis Vulkaneifel.

Erlöschen der Genehmigung für drei Windkraftanlagen in Zilsdorf
Die im Jahre 2004 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit drei Windkraftanlagen in der Gemarkung Zilsdorf ist erloschen. Dies ist einem Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 04.08.2017 zu entnehmen.

Der Betreiber der Anlage hatte den Landkreis Vulkaneifel vor dem Verwaltungsgericht darauf verklagt, festzustellen, dass die im Jahre 2004 erteilte o.g. Genehmigung nicht erloschen sei. Nach ihrer Genehmigung waren die Anlagen seinerzeit errichtet worden und speisten bis Ende August 2013 plangemäß Strom in das öffentliche Netz ein. Während der Stilllegungsphase kam es wiederholt zu Einbrüchen in die Windkraftanlagen und zu erheblichen Zerstörungen, die einen plangemäßen Betrieb der Anlagen nicht mehr zuließen. Im Oktober 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Genehmigung für die bestehenden Windkraftanlagen seit dem 1. September 2016 erloschen sei.

Zu Recht, so die Richter der 6. Kammer des Gerichts, die zur Begründung ihres klageabweisenden Urteils ausführten, Rechtsgrundlage für die Feststellung des Beklagten sei § 18 des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Danach erlösche die Genehmigung, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sei, was vorliegend der Fall sei.

Auf zwischenzeitlich durchgeführte Wartungsarbeiten, Sanierungsmaßnahmen und Probeläufe könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen, da diese Arbeiten nicht als Betrieb der Anlagen angesehen werden könnten, sondern vielmehr dazu dienten, einen Betrieb der Anlagen erst wieder zu ermöglichen.

Auch die während der Stilllegungsphase erfolgte geringfügige Stromerzeugung zum Eigenbetrieb in einer der drei Anlagen stelle sich nicht als Betrieb der Anlagen dar, da ein Betrieb der Anlage, der lediglich auf die eigene Stromversorgung abziele, nicht vom Genehmigungsinhalt gedeckt sei; die rein eigene Stromversorgung unterfalle nicht den einschlägigen Privilegierungsregelungen. Auch während der Stilllegung von der Klägerin durchgeführte Betriebsaktivitäten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hätten zu keiner Unterbrechung des Dreijahreszeitraums geführt, da diese Arbeiten von der seinerzeit erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckt gewesen seien. Derartige von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckte Betriebshandlungen könnten jedoch zu keiner Unterbrechung des gesetzlich festgelegten Zeitraums führen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (VG Trier, Urteil vom 4. August 2017 – 6 K 8468/16.TR)

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