Ausschluss von der Stadtratssitzung war rechtens

Trier. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 22.8.2017 ihre bereits im vorangegangenen Eilverfahren vertretene Auffassung, dass der gegenüber einem Nichtratsmitglied ausgesprochene Ausschluss von der Teilnahme an der Stadtratssitzung am 6.4.2017 und ein damit einhergehendes Hausverbot (s. Pressemitteilung 5/17 des Gerichts vom 6.4.2017) rechtmäßig gewesen sind, auch im Hauptsacheverfahren bestätigt.

Der Kläger hatte in der Stadtratssitzung vom 13.3.2017, die als Tagesordnungspunkt u.a. die Annahme einer Schenkung einer Karl-Marx-Statue zum Gegenstand hatte, die Ordnung erheblich und fortwährend gestört und den Anordnungen der Sitzungsleitung keine Folge geleistet, woraufhin er von der Bürgermeisterin der beklagten Stadt Trier mündlich des Saales verwiesen und ein entsprechendes Hausverbot ausgesprochen wurde; am 31.3.2017 erließ die Stadt alsdann einen Bescheid, in welchem sie den Kläger von der Teilnahme an der nächsten Stadtratssitzung am 6.4.2017 ausschloss und ihm ein Hausverbot für den Rathaussaal sowie die jeweiligen Eingangsbereiche erteilte.

Zu Recht, so die Richter der 7. Kammer. Sowohl Saalverweis und Hausverbot vom 13.3.2017 als auch der Ausschluss von der Stadtratssitzung am 6.4.2017 mit damit einhergehendem Hausverbot seien rechtmäßig. Die Entscheidungen der Beklagten seien Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Stadtrates einerseits sowie dem Interesse des Klägers auf Teilnahme an der öffentlichen Stadtratssitzung. Angesichts der vom Kläger verursachten beharrlichen Störungen seien seine Rechte weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Stadtrates. Die geringere Schutzwürdigkeit des Klägers folge insbesondere daraus, dass er seine Rechte zuvor missbraucht habe, um die Stadtratssitzung als Plattform für seine rechtlichen und politischen Anschauungen zu nutzen, indem er seine Meinung ungeachtet sämtlicher Aufforderungen über einen Zeitraum von ca. 14 Minuten kundgetan habe. Nachdem der Kläger die Stadtratssitzung am 13.3.2017 derart hartnäckig gestört habe, habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auch davon ausgehen können, dass ähnliche Störungen in der Sitzung am 6.4.2017, in der die Aufstellung der Karl-Marx-Statue abermals thematisiert werden sollte, zu erwarten seien.

Dass die Beklagte das Verbot auch auf eine Teilnahme des Klägers als Pressevertreter erstreckt habe, sei ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger habe den nachträglichen Zutritt als Pressevertreter ersichtlich in erster Linie deshalb begehrt, um das zuvor angeordnete Verbot der Teilnahme an der Stadtratssitzung vom 6.4.2017 zu umgehen. Der Eingriff in die Pressefreiheit des Klägers sei zudem von nur geringer Intensität, da es sich aufgrund der Beschränkung des Bescheids auf die Sitzung vom 6.4.2017 um eine einmalige Maßnahme handele.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 22.8.2017 – 7 K 6162/17.TR –

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