Bestattungshaus in Schweicher Wohngebiet genehmigt

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage dreier Wohnungseigentümer gegen eine Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus in der Brückenstraße in Schweich abgewiesen. Die Kläger beriefen sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen darauf, dass sich die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet darstelle, in dem ein Bestattungsinstitut nicht zulässig sei und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Auch seien gesundheitliche Gefahren durch das Aufbewahren von Leichnamen zu befürchten.

Dies sahen die Richter der 5. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zur Begründung führten sie aus, die Kläger könnten sich alleine auf die Verletzung drittschützender Normen berufen. Solche seien vorliegend jedoch nicht verletzt. Insbesondere würden die Kläger nicht im sogenannten  Gebietserhaltungsanspruch verletzt, da sich die nähere Umgebung entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern vielmehr als Gemengelage aus Misch–, Wohn–, Dorf- und ansatzweise Kerngebiet darstelle.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Bestattungshaus sei ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb des Bestattungshauses zwingend Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu erwarten seien. Sofern solche Gefahren durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb entstehen sollten, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Sofern die Kläger ferner den Verstoß gegen bestimmte bestattungsrechtliche Bestimmungen rügten, lasse dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ebenfalls unberührt, da diese Vorschriften nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde gehörten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

 

 

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