Klage für Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll abgewiesen

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klagen des Landesjagdverbands Rheinland-Pfalz sowie eines Grundstückeigentümers gegen die vom Landkreis Vulkaneifel im August 2016 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen im Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll abgewiesen.

Im Dezember 2016 hatte das Gericht den Antrag des Landesjagdverbands auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im März 2017 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2018 hat das Gericht die Gutachter sowohl der Kläger als auch der Beigeladenen angehört und in der Folge die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung des klageabweisenden Urteils führten die Richter aus, die von den Klägern beanstandete Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere seien die Auswirkungen der im Teilpark Ormont errichteten fünf weiteren Windenergieanlagen umfassend mitberücksichtigt worden. Der Einwand, dass keine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe, gehe ebenso fehl, da das in Streit stehende Vorhaben im Dezember 2015 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll öffentlich bekannt gemacht und die diesbezüglichen Unterlagen öffentlich ausgelegt worden seien.

Schließlich könnten die Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde berufen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane, Fledermäuse und Schwarzstörche bestehe nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters der Beigeladenen, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet worden seien, nicht. Da sich keine der geplanten Anlagen innerhalb oder in unmittelbar angrenzender Nähe zu dem Natura 2000 Schutzgebiet „Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel“ befinde, verhelfe auch dieses Argument der Kläger den Klagen nicht zum Erfolg.

Schließlich gingen von den streitgegenständlichen Anlagen nach dem Inhalt des  schallschutztechnischen Gutachtens auch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus. Da der Abstand der nächstgelegenen Anlage zum Grundstück des klagenden Grundstückseigentümers bereits mehr als das Dreifache der Höhe der Anlage einhalte, sei auch nicht davon auszugehen, dass von den Anlagen eine unzumutbare, bedrängende optische Wirkung ausgehe. Aus eben diesem Grunde seien auch die vom klagenden Grundstückseigentümer befürchteten Unfallgefahren nahezu ausgeschlossen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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