Marcus Held (SPD) – Bürgermeister der Stadt Oppenheim tritt zurück

Staatsanwaltschaft weitet Ermittlungen gegen den Bundestagsabgeordneten und ehemaligen Bürgermeister der Stadt Oppenheim  aus

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 hat der Rechnungshof Rheinland-Pfalz der Staatsanwaltschaft Mainz die Prüfungsmitteilung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz und der Stadt Oppenheim übermittelt.

Nach den vom Rechnungshof Rheinland-Pfalz durchgeführten Prüfungen und dem Ergebnis der bisher durch die Staatsanwaltschaft und das Kommissariat zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität des Polizeipräsidiums Mainz durchgeführten Ermittlungen ergeben sich in Bezug auf den Bürgermeister der Stadt Oppenheim und zugleich Mitglied des Deutschen Bundestages zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für weiteres strafbares Verhalten im Sinne von § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung und zwar der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) in sechs weiteren Fällen sowie der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Strafgesetzbuch).

Nach Ziffer 192a Absatz 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren wurde daher der Präsident des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 09. Januar 2018 und 16. Januar 2018 darüber unterrichtet, dass beabsichtigt ist, das Ermittlungsverfahren gegen das Mitglied des Deutschen Bundestages auf diese Fälle zu erweitern. Hierüber wurde gemäß dieser Vorschrift auch das Mitglied des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom jeweils selben Tag in Kenntnis gesetzt. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat mit Schreiben vom 15. Januar 2018 den Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 09. Januar 2018 am 15. Januar 2018 um 09:10 Uhr und mit Schreiben vom 23. Januar 2018 den Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2018 am 22. Januar 2018, 14:55 Uhr bestätigt. Diese Mitteilungen setzen die Frist von grundsätzlich 48 Stunden für den Beginn der Ermittlungen gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages „betreffend Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages“ (Anlage 6 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) in Lauf. Nach Ablauf dieser Frist hat die Staatsanwaltschaft Mainz am 25.01.2018 das Ermittlungsverfahren gegen das Mitglied des Deutschen Bundestages auf diese Fälle ausgeweitet. Der Anfangsverdacht der weiteren Fälle bezieht sich auf folgende Sachverhalte:

  • Untreue, indem er – in einem in der Höhe noch nicht festgestellten Umfang – unentgeltlich einen in den Jahren 2013 und 2014 von der Stadt Oppenheim geleasten Dienstwagen privat genutzt und eine Übernahme seiner Kaskoselbstbeteiligung in Höhe von 1.236,14 Euro in Bezug auf einen Verkehrsunfall anlässlich einer privaten Nutzung des Fahrzeugs veranlasst haben soll;
  • Untreue, indem er durch den Stadtrat jeweils festgelegte Mindestpreise bei Grundstückskaufverträgen vom 04. März 2016 und 17. Oktober 2016 zwischen der Stadt Oppenheim und den Inhabern eines Gewerbebetriebes in einer Gesamthöhe (beider Verträge) von 52.979 Euro unterschritten haben soll;
  • Bestechlichkeit, indem er in zeitlichem Zusammenhang mit den vorgenannten Grundstückskaufverträgen über seine Ehefrau die Inhaber des Gewerbebetriebes am 15. Februar 2016 bevollmächtigte, den Ankauf eines Mercedes V-Klasse abzuwickeln und dabei günstigere Konditionen erhalten zu haben;
  • Untreue, indem er am 09. Dezember 2016 mit einem stellplatzpflichtigen Bauherrn eine Vereinbarung über die Ablösung von drei Stellplätzen gemäß § 47 Absatz 4 Satz 3 Landesbauordnung in Höhe von insgesamt 22.500 Euro und zugleich über den Erlass dieser Forderung mit der Begründung getroffen haben soll, der Bauherr beabsichtige in dem fraglichen Objekt eine touristisch relevante Nutzung;
  • Untreue zum Nachteil der HGO-Haus- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft Oppenheim mbH, indem er als deren Geschäftsführer entgegen seiner Treuepflicht aus § 43 GmbH-Gesetz durch notarielle Urkunde am 23. Oktober 2017 in Bezug auf das so genannte „Gradinger Grundstück“ zusätzliche Abrisskosten übernommen haben soll; zur Vermeidung von Schadensansprüchen der Stadt und einer möglichen Untreue zu deren Lasten soll der Stadtbürgermeister und zugleich Geschäftsführer der HGO-Haus- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft Oppenheim mbH die bestehende Interessenkollision zu Lasten der Gesellschaft gelöst haben, wodurch der GmbH einen Vermögensnachteil von derzeit mindestens 205.640 Euro entstanden sein soll;
  • Untreue durch rechtsgrundlose Übernahme von Maklergebühren für die Vermittlung von Grundstücken im Baugebiet „Am Krämereck-Süd“ in Oppenheim

Die Verteidigerin des Herrn Held hat mit Schriftsatz vom 16.01.2018 um Akteneinsicht gebeten und mitgeteilt, dass eine vollumfängliche Stellungnahme beabsichtigt sei und Herr Held an der Aufklärung des gesamten Sachverhalts bestmögliche Aufklärung leisten möchte. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „Es sollen kooperativ und transparent sowohl das Gesamtgeschehen, die Hintergründe als auch die einzelnen Fallgestaltungen dargelegt und aufklärend erörtert werden.“

Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen bestehen darüber hinaus zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rhein-Selz im Sinne von § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung und zwar der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) in sieben Fällen. Die Staatsanwaltschaft hat daher ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet.

In sechs Fällen soll er als Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhein-Selz trotz Kenntnis des fehlenden Nachweises der Rechtsgrundlagen die Auszahlung von Rechnungen über Maklercourtagen gegengezeichnet und so deren Begleichung ohne Rechtsgrund veranlasst haben, wodurch der Stadt Oppenheim ein Schaden in Höhe von 90.783 Euro entstanden sein soll. In dem weiteren Fall der Untreue geht es um die unentgeltliche Privatnutzung von Dienstwagen seit dem 01. Januar 2013, ohne dass eine Dienstwagenvereinbarung getroffen war. Dadurch soll der Verbandgemeinde ein Vermögensnachteil in Höhe von mindestens 6.526 Euro entstanden sein. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat Rechtsanwälte beauftragt, die am 22. Januar 2018 und am 25. Januar 2018 bestellt haben.

Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft am 17. November 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet, weil nach vorläufiger Bewertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse und insbesondere der Feststellungen des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz zureichende konkrete Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht einer Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) durch das Unterlassen der Geltendmachung einer so genannten Nutzungsentschädigung für die Personalkosten von drei Beschäftigten im Tourismusbüro von jährlich 81.300 Euro für die Jahre 2013 bis 2016 bestehen.

In allen Verfahren dauern die Ermittlungen noch an. Unter anderem werden die dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz zu den vorbezeichneten Sachverhalten vorliegenden Unterlagen angefordert und ausgewertet werden.

 

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