Ministerrat beschließt Änderung des Landesstraßengesetzes

Der Ministerrat hat am Dienstag, 16.01.2018 die von Verkehrsminister Dr. Volker Wissing (FDP) vorgelegte Änderung des Landesstraßengesetzes beschlossen. Damit erhalten nun auch Ortsteile das Recht, mit einer Kreisstraße an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen zu sein. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zugeleitet.

„Durch die Gesetzesänderung wird in vielen Fällen die Abstufung von einer Kreis- zu einer Gemeindestraße vermieden. Das entlastet viele kleine Gemeinden, die die finanziellen Folgen einer Straßenabstufung nicht hätten tragen können. Ich hatte den Kommunen zugesagt, die bestehende Rechtslage in ihrem Sinne zu ändern. Dies kann nun erfolgen, wenn der Landtag dem Gesetz zustimmt“, sagte Verkehrsminister Dr. Volker Wissing nach dem Beschluss des Ministerrats.

Dem Gesetzentwurf zufolge haben künftig nicht nur „Gemeinden“ sondern darüber hinaus auch „räumlich getrennte, im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ Anspruch auf Anschluss mit einer nicht in der Baulast der jeweiligen Gemeinde stehenden Straße. Für die Beurteilung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles soll auf die Vorschriften des Bauplanungsrechts und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach ist unter einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil jeder Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hatte zuletzt gefordert, dass bei als Kreisstraßen eingestuften Straßen vor einer Förderung für einen Ausbau deren richtige Einstufung zu prüfen ist. Die bestehende gesetzliche Regelung des § 3 Nr. 2 LStrG und die vom Rechnungshof geforderte neue Verwaltungspraxis hätten zu vielen Abstufungen von Kreis- zu Gemeindestraßen geführt, insbesondere bei Gemeinden, die im Wege von Reformen in der Vergangenheit ihre Eigenständigkeit verloren haben und zu Ortsteilen geworden sind. Mit dem Entwurf des Zehnten Landesgesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes (LStrG) ist nun eine Abstufung in vielen Fällen nicht mehr notwendig.

 

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