Urteil zu Kammerbeiträgen der IHK Trier

Die das Jahr 2014 betreffende Beitragsveranlagung der Industrie – und Handelskammer Trier ist wegen fehlerhafter Bildung und Aufrechterhaltung der Liquiditätsrücklage für das betreffende Jahr rechtswidrig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit zwei Urteilen vom 22.2.2018 entschieden.

Zwei Kammermitglieder hatten Klage erhoben gegen Bescheide der IHK über die Festsetzung des endgültigen Kammerbeitrags für das Jahr 2014 sowie über die vorläufige Festsetzung der Kammerbeiträge für 2016 bzw. 2017. Zur Begründung ihrer Klage machten die Kläger unter anderem geltend, dass eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei.

Die Klagen führten jeweils insoweit zum Erfolg, als sie die endgültige Beitragsveranlagung für das Jahr 2014 betreffen. Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Voraussetzungen für die Bildung gerade einer Liquiditätsrücklage für das Jahr 2014 nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte habe insoweit ihren eigenen satzungsrechtlichen Vorschriften nicht in vollem Umfang Rechnung getragen. Danach könne zwar eine Liquiditätsrücklage i.H.v. höchstens 50 v.H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, jedoch solle diese ausdrücklich nur der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dienen. Anhand der von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung näher dargestellten Gesamterwägungen sei jedoch deutlich geworden, dass die für das Jahr 2014 gebildete Liquiditätsrücklage nicht nur der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten gedient, sondern vielmehr hauptsächlich weitere – z.T. rein buchungstechnische – Zwecke verfolgt habe und dabei nicht erkennbar sei, dass hierfür nicht andere Möglichkeiten als die zweckgebundene Liquiditätsrücklage eröffnet gewesen wären.

Im Übrigen seien die Beitragsbescheide bezüglich der weiteren Wirtschaftsplanung für das Jahr 2014 und die gesamten Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2016 und 2017 nicht zu beanstanden. Insgesamt sei eine unzulässige Vermögensbildung nicht erfolgt. Die jeweils gebildeten Ausgleichsrücklagen seien nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit könne nicht festgestellt werden. Durch den Erwerb der Immobilie „Castelforte“ habe bei der Beklagten über Jahre eine Sondersituation vorgelegen, die die Wirtschaftsplanungen der Beklagten weitestgehend beanstandungsfrei beeinflusst hätte.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(VG Trier, Urteile vom 22.2.2018 – 2 K 5521/17.TR und 2 K 9375/17.TR)

 

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