Neue Regelungen für Unterhaltsvorschuss

Auf Bundesebene wurde zu Beginn des Jahres 2017 eine umfassende Reform des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter angekündigt. Die einzelnen Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) treten, nachdem der Bundestag die Ausweitung des Gesetzes bereits im Juni 2017 beschlossen hat, rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft. Der Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist nicht bekannt.

Ab Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die maximale Bezugsdauer von Unterhaltsvorschussleistungen (bisher 72 Leistungsmonate nach § 3 UVG a.F.) wird aufgehoben. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 UVG hat somit nach Bedarfslage, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Über § 1 Abs. 1 Nummer 1 UVG hinaus besteht gemäß § 1 Abs. 1a UVG (ab dem vollendeten 12. Lebensjahr) Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, durch Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergelds über ein Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt.

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung (Mindestunterhalt gemindert um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld) beträgt derzeit in der ersten Altersstufe 150 Euro, in der zweiten Altersstufe 201 Euro und in der dritten Altersstufe 268 Euro abzüglich der Leistungen nach § 2 Abs. 3 UVG. Sofern Berechtigte Einkünfte aus Vermögen und Erträge aus zumutbarer Arbeit erzielen, sind Einkünfte und Erträge gemäß § 2 Abs. 4 UVG zur Hälfte zu berücksichtigen.

Anträge auf Unterhaltsvorschuss können bereits jetzt vor Inkrafttreten der Bestimmungen schriftlich gestellt werden. Das aktuelle Antragsformular sowie das zugehörige Merkblatt mit wichtigen Informationen zur Antragstellung, finden Interessierte auf der Internetseite der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich www.bernkastel-wittlich.de unter dem Stichwort Unterhaltsvorschuss. Die Anträge sowie notwendige Anlagen können an die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich versandt oder bei einer in § 16 Abs. 2 SGB I bezeichneten Stelle abgegeben werden. Fragen zum Antrag oder zu den Anspruchsvoraussetzungen werden gerne Tel.: 06571 – 14 2350 beantwortet.

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