Deutsches Weinbezeichnungsgesetz

Das Bezeichnungsrecht des deutschen Weins ist mal wieder typisch deutsch; bürokratisch, irreführend, unverständlich, kundenunfreundlich. Die Geschmacksangaben, auch Geschmacksgrade oder Süßegrade genannt, sind in der Europäischen Union einheitlich geregelt, werden in den Ländern aber unterschiedlich bezeichnet. Allein die Bezeichnung „Feinherb“ stellt eine irritierende geschmackliche Bandbreite von „fast“ herb bis süß dar. Die Winzer und deren Vertreter sollten sich bewusst sein, dass sie mit den Bezeichnungen ihre Kunden, besonders diejenigen, die sich langsam zum Weintrinken herantasten, überfordern – im schlimmsten Fall vergrämen.
„Och, da kaufen wir doch lieber einen Spanier, Italiener, oder Chilene im Supermarkt, da wissen wir wie der schmeckt.“  Zugegeben, der deutsche Wein in seiner Geschmacksvielfalt ist einzigartig, aber erklärungsbedürftig.  Um dem Weinkunden die Wahl zu erleichtern, wäre die Angabe der Restsüße (groß leserlich) auf dem Etikett/ Weinkarte als geschmackliche Orientierung sinnvoll. Beispiel: Wer gerne einen Wein mit 12g Restsüße trinkt, kann sich gut vorstellen, dass ihm einer mit  5g Restsüße oder 19g Restsüße etc. nicht schmeckt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen QbA, Spät- oder Auslese handelt. Die bisherigen Bezeichnungen könnten beibehalten werden. Die Angabe der Restsüße dient ausschließlich der Geschmacksorientierung. So einfach könnte es sein, wenn man nur wollte. „Man sollte es so einfach machen wie möglich, aber nicht mehr“ Zitat: Albert Einstein.

Hans-Joachim Selzer, Bernkastel-Kues

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