Gericht lehnt neuen Eilantrag gegen Windpark im Landkreis Bernkastel-Wittlich ab

Landkreis Bernkastel-Wittlich. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung des Landkreises Bernkastel-Wittlich für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen im Windpark Breit abgelehnt. Die Richter haben zur Begründung ausgeführt, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese sei zunächst nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Darüber hinaus verstoße sie nicht gegen Bestimmungen der Landesverordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück. Die dem Vorhaben zugrunde liegende Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes sei ebenfalls nicht unwirksam. Schließlich verstoße die Genehmigung nicht gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Zwar liege eine der geplanten Windenergieanlagen im Gebiet der Landesverordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück, die geplante Errichtung laufe jedoch dem Schutzzweck der Verordnung nicht zuwider. Bereits heute werde die Landschaft durch eine Vielzahl von Windenergieanlagen mitbestimmt, daher erfahre das Bild der Landschaft durch die Errichtung einer weiteren Anlage eine lediglich geringfügige Veränderung. Da die Vorhaben außerhalb der durch den Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen errichtet werden sollen, habe der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise eine erforderliche Abwägung durchgeführt und dabei unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenüber gestellt.

Nach Auswertung der im Gerichtsverfahren vorgelegten artenschutzrechtlichen Gutachten seien aufgrund der vorgeschlagenen fachlichen Vermeidungsmaßnahmen, die auch Gegenstand der Genehmigung geworden seien, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht verwirklicht. Hierbei seien die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf im Untersuchungsraum ansässige Rotmilane, Schwarzmilane, Schwarzstörche, Fledermäuse und Wildkatzen untersucht worden. Letztlich führe aufgrund der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung und der Berechnung des Kompensationsbedarfs die geplanten Geländemodellierungen nicht notwendig zu einer Verschlechterung der Bodenqualität, da die Böden im Untersuchungsraum als nicht besonders schutzwürdig eingestuft worden seien.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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