Straßenausbaubeitrag in Morbach im Wesentlichen nicht zu beanstanden

Die Gemeinde Morbach hat den Ausbaubeitrag, den die Kläger für den Ausbau einer Gemeindestraße zahlen mussten, nur geringfügig zu hoch angesetzt, im Übrigen aber zu Recht erhoben, wie die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. März 2018 entschieden hat.

Der Gemeinderat Morbach hatte den Ausbau der streitgegenständlichen Gemeindestraße am 11. April 2011 beschlossen. In der Folgezeit legte der Ortsbeirat von Heinzerath das Ausbauprogramm fest und traf die Vergabeentscheidung. Die entsprechende Beauftragung beschloss der Gemeinderat Morbach am 10. Dezember 2013. Nach erfolgtem Ausbau der Straße erhob die Gemeinde Morbach mit Bescheid vom 9. März 2016 für das klägerische Grundstück den streitgegenständlichen Ausbaubeitrag. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie insbesondere anführten, es fehle an einem wirksamen Ausbaubeschluss des Gemeinderates Morbach. Auch sei der Ausbau der Straße über die Widmungsgrenze hinausgegangen, d. h. über den Bereich der Straße, welchem gemäß einem Beschluss des Gemeinderates vom 25. März 2014 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zukomme. Des Weiteren beanstanden die Kläger die Beitragsfähigkeit der geltend gemachten Kosten, insbesondere der Kosten für den Neubau eines Regenwasserkanals. Zudem stehe ihnen eine Eckgrundstücksvergünstigung zu. Demgegenüber war die Beklagte der Auffassung, eine ausreichende Beschlussfassung des Gemeinderates läge vor und die Berechnung der Ausbaubeiträge sei fehlerfrei. Im Anschluss an das Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger daher die vorliegende Klage.

Diese hatte nur zu einem geringem Teil Erfolg. Zur Begründung führten die erkennenden Richter aus, zwar liege die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderates vor, da dieser zunächst den Ausbau der Gemeindestraße als solchen beschlossen und durch die Entscheidung über die Beauftragung den konkreten Ausbau gebilligt habe. Jedoch sei die nach dem Abgabenrecht erforderliche Voraussetzung, wonach es sich bei der Straße um eine öffentliche Verkehrsanlage handeln müsse, nur hinsichtlich des dem öffentlichen Verkehr am 25. März 2014 ausdrücklich gewidmeten Straßenteils erfüllt. Die Kosten für den darüberhinausgehenden Bereich dürften daher nicht auf die Kläger umgelegt werden. Zudem habe die Beklagte den – grundsätzlich beitragspflichtigen – Klägern eine Eckgrundstücksvergünstigung gewähren müssen, um zu vermeiden, dass diese durch die Lage des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks doppelt belastet würden. Im Übrigen – d.h. in Höhe von circa 90 Prozent des geforderten Betrages – sei die Berechnung des Ausbaubeitrags indes nicht zu beanstanden. Insbesondere unterliege keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Gemeindeanteil an den Ausbaukosten auf 35 Prozent festgesetzt habe. Ferner seien die Kosten für den Ausbau, insbesondere für die Straßenoberflächenentwässerung, entgegen der Auffassung der Kläger beitragsfähig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 29. März 2018 – 10 K 1450917.TR –

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