Gericht kippt Baugenehmigung für „Marina Weingarten“

Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Sportboothafens an der Moselschleife Zeller Hamm rechtswidrig

Zell / Koblenz. Der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord zur Errichtung eines Sportboothafens am Hang der Moselschleife Zeller Hamm ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die beigeladene Firma beantragte im September 2014 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, um am Hang der Moselschleife Zeller Hamm einen Hafen für 130 Sportboote zu errichten. Die SGD Nord genehmigte mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2016 die Errichtung des Sportboothafens. Hiergegen erhoben der Landesverband Rheinland-Pfalz des BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V.) sowie mehrere Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken Klage. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt und hob den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung auf, er sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil der SGD teilweise die Befugnis zur Planfeststellung fehle (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 19/2017). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der beigeladenen Firma auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht sei im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2016 nicht vollständig von der Entscheidungskompetenz der handelnden SGD Nord abgedeckt und daher aufzuheben sei. Aus den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften ergebe sich keine ausreichende, das gesamte Vorhaben abdeckende Planfeststellungsbefugnis der SGD. Eine solche Befugnis folge insbesondere nicht aus der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz – LWG –, wonach die Errichtung von Häfen einschließlich Sportboothäfen der Planfeststellung bedürfe. Der Begriff des Hafens im Sinne dieser Vorschrift erfasse – neben dem Hafenbecken einschließlich des Kais – auch alle sonstigen wasser- und landseitigen Anlagen, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Hafenbecken stünden. Ein enger funktionaler Zusammen-hang in diesem Sinne bestehe, wenn die jeweilige Anlage für die Funktion des Hafens von wesentlicher Bedeutung sei, wobei bei Sportboothäfen insoweit zu beachten sei, dass sie neben einer Verkehrsfunktion auch eine Erholungs- und Freizeitfunktion hätten.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei von der Planfeststellungsbefugnis der SGD allerdings – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch die Hafenpromenade in ihrer Gesamtheit, der Parkplatz, die sogenannte Slipanlage samt Zufahrt sowie die Liegewiese westlich des Kais erfasst. Der Planfeststellungsbefugnis unterfielen hingegen nicht diejenigen landseitigen Grundflächen, welche die SGD mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überplant habe und die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Hafenbecken stünden. Die Planung dieser Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müsse einem Bebauungsplan der jeweils zuständigen Gemeinde vorbehalten bleiben. Zwar könnten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LWG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als notwendige Folgemaßnahmen planfestgestellt werden.

Das hinter § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stehende Gebot der Problembewältigung rechtfertige es aber nicht, andere Planungen mit zu erledigen, wenn und obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Hier habe die SGD zahlreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einer Gesamtfläche von knapp 50.000 Quadratmetern festgesetzt und plane zudem, das kommunale Wegenetz in dem betroffenen Bereich grundlegend zu verändern. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedürften daher eines eigenen umfassenden Planungskonzepts, das nicht durch die SGD, sondern von den betroffenen Gemeinden in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit zu entwerfen sei.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen