Jugendschutz auch an Karneval beachten

Region. Die „tollen Tage“ stehen mit Kappensitzungen und Umzügen vor der Tür. Das Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel möchte daher alle Veranstalter und „Jecken“ darauf hinweisen, dass die jugendschutzrechtlichen Vorschriften trotz des bunten Karnevalstreibens selbstverständlich nicht außer Kraft gesetzt sind. Ganz im Gegenteil, speziell im Karneval kommt dem Thema Kinder- und Jugendschutz besondere Bedeutung zu. Das Wohl unserer Kinder und Jugendlichen darf jedoch nicht nur den Jugendämtern, Ordnungsbehörden und der Polizei überlassen bleiben, sondern sollte allen Erwachsenen am Herzen liegen.

Veranstalter müssen bei der Planung und Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen den Kinder- und Jugendschutz berücksichtigen. Entsprechende Informationsmaterialien werden in der Regel im Rahmen des ordnungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens durch die Verbandsgemeindeverwaltungen ausgehändigt. Auch den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umzügen – sei es als Wagen- oder Fußgruppe – sollte bewusst sein, dass sie die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten haben. Dies gilt insbesondere bei der Abgabe von alkoholischen Getränken. Speziell Liköre und Schnäpse dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.

Weiterhin müssen Eltern und Erziehungsberechtigte ihre Verantwortung wahrnehmen und sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein. Es gibt viele geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass Minderjährige sich und andere durch nicht erlaubten oder übermäßigen Alkoholkonsum gefährden. Schließlich stehen auch Kinder und Jugendliche in ihrem eigenen Interesse in der Pflicht, verantwortungsvoll mit dem Thema umzugehen. Denn es gibt vielfältige Gefahren, die mit dem Konsum von Alkohol (insbesondere Liköre und Schnäpse, aber auch Bier und Wein) durch Kinder und Jugendliche verbunden sind.

Aus jugendlicher Sicht mag es vielleicht „hip“ und „cool“ sein, seine Trinkfestigkeit unter Beweis zu stellen. Spätestens dann, wenn ein potenzieller Arbeitgeber bei einer Internetrecherche auf unschöne Bilder des volltrunkenen Bewerbers oder der volltrunkenen Bewerberin stößt, kann der vermeintliche Spaß jedoch bitter enden. Das Jugendamt appelliert daher an alle Beteiligten, maßvoll und verantwortungsbewusst mit dem Thema „Alkohol und Karneval“ umzugehen und die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu beachten.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass

  • Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z. B. „After-Zug-Party“) ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet ist,
  • in der Öffentlichkeit Branntwein oder branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche weder abgegeben bzw. ihnen deren Verzehr gestattet werden darf,
  • die Abgabe von anderen alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren generell nicht erlaubt ist,
  • Tabakwaren in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch ihnen das Rauchen gestattet werden darf.

Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet. An dieser Stelle wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ahndung nicht auf Gewerbetreibende oder Veranstalter beschränkt ist, sondern gegen jede Person, die einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz begeht, erfolgt. Somit begeht auch der Zugteilnehmer, der einem Minderjährigen einen Schnaps ausschenkt eine Ordnungswidrigkeit, die wie dargestellt sanktioniert werden kann.

Für Fragen zum Jugendschutz stehen Markus Schneider, Telefon: 06592/933-265, E-Mail: markus.schneider@vulkaneifel.de sowie Thomas Hommelsen, Telefon: 06592/933-264, E-Mail:

thomas.hommelsen@vulkaneifel.de vom Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel gerne zur Verfügung. Weitere Informationen, Empfehlungen und Aushänge in Sachen Jugendschutz (insbesondere für Veranstalter) sind auf der Internetseite des Landkreises Vulkaneifel unter www.vulkaneifel.de zu finden.

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