Ein paar Früchte vom Wegesrand mitnehmen: Kavaliersdelikt oder Diebstahl?

Koblenz. Der Herbst lädt mit einer Vielzahl von Früchten in der freien Natur ein „sich zu bedienen“. Aber Achtung, wer ohne Erlaubnis des Eigentümers seinen Hunger stillt, der begeht grundsätzlich einen Diebstahl! Wer von den Trauben im Weinberg probiert oder vom Obstbaum auf der Wiese nascht, begeht keinen Kavaliersdelikt, sondern einen „Diebstahl geringwertiger Sachen“ im Sinne des Strafgesetzbuchs. Dies gilt im Übrigen auch für den umgangssprachlich noch gebrauchten Tatbestand des „Mundraubes“. Das Strafmaß beträgt eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und bemisst sich nach dem Umfang der Tat. Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Bäume, Sträucher sowie deren Früchte, die auf diesem stehen. Ist der Grund und Boden verpachtet, so genießt der Pächter die Rechte. Ist das Grundstück auch noch eingezäunt und man bedient sich trotzdem an den Früchten, dann begeht man nicht nur einen Diebstahl, sondern zusätzlich auch noch Hausfriedensbruch. Auch wenn nur die wenigsten Fälle und dann auch nur solche mit einer gewissen Tragweite vor Gericht landen, so gebietet es dennoch der Respekt vor dem Eigentum, die Früchte nicht gedankenlos mitzunehmen. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau und die Arbeitsgemeinschaft Obstbau empfehlen daher Wanderern und Spaziergängern, sich nicht einfach am Wegesrand zu bedienen, sondern den Eigentümer ausfindig zu machen und um Erlaubnis zu fragen. Oftmals ist dieser gerne bereit von den „Früchten seiner Arbeit“ abzugeben – kostenlos oder auch gegen ein kleines Entgelt.

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