Schulleiter soll Kinder sexuell missbraucht haben

Trier. Gegen den Schulleiter eines Gymnasiums im Kreis Trier-Saarburg, der bereits seit Anfang 2017 vom Dienst suspendiert ist, hat die Staatsanwaltschaft inzwischen Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Landgericht Trier erhoben. Ihm wird zur Last gelegt, im Zeitraum von Juni 2014 bis Januar 2017 sexuelle Handlungen an zwei Schülern seiner Schule vorgenommen zu haben bzw. deren Vornahme versucht zu haben.

Gegenstand der Anklage sind insgesamt 5 Vorkommnisse. Der Angeschuldigte ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nach dem bisherigen Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hinreichend verdächtig, in 3 Fällen sexuelle Handlungen an einem der beiden Schüler vorgenommen zu haben und dies in einem weiteren Fall versucht zu haben. Bei zwei der Taten war der Schüler erst 13 Jahre alt, so dass hinsichtlich dieser beiden Vorfälle neben dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen der hinreichende Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern besteht. Hinsichtlich des zweiten Schülers wird dem Angeschuldigten versuchter sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen zur Last gelegt. Diesbezüglich ist er hinreichend verdächtig, versucht zu haben, den zur Tatzeit 15 jährigen Schüler zu überreden, die Vornahme einer sexuell motivierten Handlung an sich zu dulden. Zur Vornahme einer solchen Handlung kam es indes infolge der Ablehnung des Schülers nicht.

Einzelheiten zu den Tathandlungen können mit Blick auf die schutzwürdigen persönlichen Interessen der mutmaßlichen Opfer nicht mitgeteilt werden. Das Strafverfahren ist nunmehr beim Landgericht Trier anhängig, das darüber zu entscheiden hat, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Ein Termin für eine Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.

Anm. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Allein mit der Erhebung der Anklage ist mithin weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Betroffenen verbunden. Bis zu einer etwaigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

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