Unglaubliches Urteil für Wiederholungstäter nach mehrfachem räuberischen Diebstahl

Trier. Vor der 1. Großen Strafkammer am Landgericht Trier hatte sich an zwei Verhandlungstagen im Januar 2018 ein „Wiederholungstäter“ wegen mehrfachem räuberischen Diebstahl zu verantworten. Dem 44-jährigen Angeklagten aus Trier wurden im Zeitraum vom 19.04.2017 bis zum 12.06.2017 folgende Taten zur Last gelegt:

Am 19.04.2017 soll der Angeklagte im Media Markt einen DVD- Player aus dem Regal entnommen, in eine mitgeführte Einkaufstasche eingesteckt und ohne zu bezahlen mitgenommen haben. Den Versuch des Ladendetektivs, ihn außerhalb des Marktes auf den Diebstahl anzusprechen und ihn am Verlassen des Gebäudes zu hindern, soll der Angeklagte dadurch vereitelt haben, dass er den Ladendetektiv ohne Vorwarnung mit der Faust in Gesicht geschlagen haben soll. Daraufhin soll sich der Angeklagte ohne Mitnahme der Beute entfernt haben.

Am 21.04.2017 soll der Angeklagte in einem Supermarkt einen DVD- Player sowie vier DVDs in einem Gesamtwert über 116,91 Euro aus dem Regal entnommen, in eine mitgeführte Einkaufstasche eingesteckt und ohne zu bezahlen mitgenommen haben.

Am 27.05.2017 soll der Angeklagte in der Galerie Kaufhof drei Parfums in einem Gesamtwert in Höhe von 263,97 Euro aus der Warenauslage entnommen und ohne zu bezahlen mitgenommen haben.Am 02.06.2017 soll der Angeklagte in der Galerie Kaufhof dann fünf Parfumflaschen, ein Paar Socken, eine Handtasche, eine Armbanduhr sowie ein Paar Damenschuhe mit einem Warenwert von insgesamt 450,92 Euro eingesteckt und den Verkaufsraum verlassen haben, ohne diese zu bezahlen.

Dem Angeklagten wird weiter zur Last gelegt, am 12.06.2017 in einem Erotik Shop zwei Packungen Damenunterwäsche in einem Wert von 37,60 Euro in der Absicht aus der Auslage entnommen zu haben, diese nicht zu bezahlen. Den Versuch eines Zeugen, ihn auf den Diebstahl anzusprechen und ihn am Verlassen des Gebäudes zu hindern, soll der Angeklagte dadurch vereitelt haben, dass er dem Zeugen ohne Vorwarnung mit der Faust in Gesicht geschlagen haben soll. Daraufhin soll sich der Angelklagte ohne Mitnahme der Beute entfernt haben. Der Angeklagte ist deutscher Staatsbürger und bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 29. Januar hat die 1. Große Strafkammer das Urteil dieses Strafverfahrens mit folgendem Tenor verkündet:

„Der Angeklagte wird freigesprochen. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen wird abgesehen. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, heißt es abschließend.

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