Urteil im Kindesmissbrauch-Prozess: Zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung für Dauner Polizist

Trier/Daun. Die 1. Große Jugendkammer am Landgericht Trier hat am 13.11.2014 gegen den Dauner Polizisten das Urteil verkündet, der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 44 Fällen angeklagt war. Der 57-Jährige Polizist und Familienvater wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Angeklagte wurde nach einer Selbstanzeige am 22.05.2014 festgenommen und befand sich seit dem 23.05.2014 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Eine Gutachterin soll dem Angeklagten ein geringes Rückfallrisiko bescheinigt haben, vorausgesetzt er lässt sich therapieren, hält sich in Zukunft von dem minderjährigen Mädchen fern und zieht an einen anderen unbekannten Ort um.
In seiner Urteilsbegründung hatte es der vorsitzende Richter zur Auflage des Angeklagten gemacht. Der verurteilte Polizist  verliert jetzt seinen Beamtenstaus und vermutlich seine Pensionsansprüche.

EAZ-Kommentar – Trierer Urteil verharmlost Kindesmissbrauch
Nur zwei Jahre auf Bewährung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 44 Fällen für einen Polizisten, der über sein Taten sagt: „Ich fand das sehr angenehm…das war für mich wie eine warme Dusche“. Er habe in dem damals 11-jährigen Mädchen die erwachsene Freundin gesehen.

Mal ganz ehrlich: Wäre der verurteilte Polizist von Beruf Maurer gewesen, hätte er garantiert eine längere Gefängnisstrafe ohne Bewährung hinnehmen müssen. Wer beispielsweise illegal Musik im Internet herunterlädt, dem droht unter Umständen eine längere Gefängnisstrafe. Im Missbrauchsprozess des Dauner Polizisten soll der Staatsanwalt zu Beginn der Verhandlung sogar in einem Vorgespräch mit dem Richter signalisiert haben, maximal zwei Jahre Gefängnis zu fordern. Exakt bis zu diesem Strafmaß lässt man dem Gericht die Möglichkeit offen, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Genauso ist es gekommen. An jedem anderen Gericht wäre nach Meinung der Eifel-Zeitung das Strafmaß anders ausgefallen. Wer weiß, vielleicht hat ja auch ein Fürsprecher das Strafmaß beeinflussen können.

Ungewöhnlich ist das Urteil zweifellos! Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in Deutschland gemeinhin als Kapitalverbrechen angesehen, der normalerweise mit sehr hohen Freiheitsstrafen bedroht ist und zumeist auf sittlich tieferer Stufe als Mord oder Totschlag gestellt wird. Da der sexuelle Missbrauch von Kindern jene Menschen betrifft, die unter einem besonderen Schutz und besonderer Fürsorge stehen, ist im Falle eines sexuellen Missbrauchs dieser Personen die Emotionalisierung und Subjektivierung im Rahmen strafrechtlicher Sanktion ungleich höher als bei allen anderen Straftatbeständen.

So ist zum einen bereits die Strafhöhe des einfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht, zum anderen ist festzustellen, dass die Gerichte regelmäßig im oberen Bereich dieses Strafrahmens aburteilen, anders als z.B. bei Gewalt- und Vermögensdelikten, wo Gerichte zumeist im unteren Drittel des Strafrahmens bleiben. In Trier scheint man da eine andere Rechtsauffassung zu haben. Nicht umsonst war der Polizist weit weg von seiner Heimat in Untersuchungshaft in einem Gefängnis untergebracht, wo ihn niemand gekannt hatte, denn unter Gefängnisinsassen gibt es eine Hierachie bzw. Rangordnung. Kinderschänder und Vergewaltiger sind auch dort das Allerletzte, und stehen an der untersten Stufe!

Das Opfer hat keine Chance, anonym abzutauchen. Sein Leben lang wird das Mädchen wahrscheinlich psychische Probleme haben, wenn es einen Polizisten sieht. Die Zwölfjährige wird ihr Leben lang unter dem Missbrauch zu leiden haben. Womöglich wird man dem Kind auch noch die Schuld geben, dass wegen ihr ein „angesehener“ Polizist, Familienvater und  Ehrenämtler verurteilt worden ist.

Es geht auch anders:
Hier der Vergleich: Am 18.11. 2014 hat das gleiche Landgericht in Trier einen 55-jährigen spanischen LKW-Fahrer wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Mann ist kein Polizist und hat auch keine Kinder in 44 Fällen missbraucht!

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