Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar in der Steuererklärung

Krankheiten sind für den Betroffenen häufig mit großen Belastungen verbunden. Ein kleines Trostpflaster mag dabei die Möglichkeit sein, Krankheitskosten als sog. außergewöhnliche Belastung von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen und damit die zu zahlende Einkommensteuer zu mindern.

Was ist eine außergewöhnliche Belastung?

Dabei handelt es sich um größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Zwangsläufig erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen, wenn er sich ihnen – z. B. wegen Krankheit – aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind. Die Aufwendungen dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Von vornherein ausgeschlossen sind generell Aufwendungen, die durch die Diätverpflegungen entstehen.

Beispielhafte Aufzählung der Krankheitskosten

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind Krankheitskosten immer zwangsläufig. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung sind daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit keine Erstattung von dritter Seite, etwa der Krankenkasse, erfolgt. Dagegen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen, die typischerweise lediglich der Vorbeugung oder der Erhaltung der Gesundheit dienen, als Kosten der allgemeinen Lebensführung grundsätzlich unberücksichtigt.

Ohne Weiteres werden typische Krankheitskosten, Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche, Kosten für Prothesen, Hörgeräte, Brillen usw. als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Nicht zu vergessen sind in bestimmten Fällen auch Fahrtkosten z. B. zum Arzt sowie über die eigentlichen Krankheitskosten hinausgehende behinderungsbedingte Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung. Nicht anerkannt sind jedoch Kosten für medizinische Fachliteratur und die Kosten des Besuchs bei einem Wunderheiler. Krankheitskosten, die etwa für ein unterhaltsberechtigtes Kind anfallen, sind grundsätzlich ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, es sei denn, eine unterhaltsberechtigte Person ist in der Lage, die Krankheitskosten selbst zu tragen.

Darüber hinaus gibt es noch steuerlich zu berücksichtigende Pauschbeträge für behinderte Personen, um die typischen behindertenbedingten Mehraufwendungen abzudecken.

Welche Nachweispflichten sind zu erfüllen?

Die Krankheitskosten sind nachzuweisen. Dieser Nachweis kann z. B. durch eine Verordnung des Arztes für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erfolgen oder durch ein medizinisches Gutachten. Wichtig ist, dass der zu erbringende Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt wurde. Auch Fahrten für Besuche eines für einen längeren Zeitraum in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder eines Kindes des Steuerpflichtigen müssen zwangsläufig sein und bedürfen eines besonderen Nachweises. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung aus.

In welcher Höhe können die Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt werden?

Außergewöhnliche Belastungen, so auch Krankheitskosten, sind nur abzugsfähig, wenn sie eine sog. zumutbare eigene Belastung übersteigen. Hintergrund ist, dass die fraglichen Aufwendungen, z. B. Krankheitskosten, die nicht auf einer Berufskrankheit beruhen, nicht mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen, sondern allgemeine, steuerlich nur in Ausnahmefällen berücksichtigungsfähige Kosten der Lebensführung darstellen. Die zumutbare eigene Belastung ist von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen und seinem Steuerstatus, etwa seinem Familienstand und der Anzahl seiner Kinder, abhängig. Hat ein Steuerpflichtiger z. B. ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder und Einkünfte, die 51.130,00 € übersteigen, so beträgt die zumutbare eigene Belastung 4 %.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger mit zwei zu berücksichtigenden Kindern erzielt einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 60.000,00 €. Da dieser Betrag höher ist als die Grenze von 51.130,00 €, beträgt der Prozentsatz der zumutbaren Belastung 4 % (4 % von 60.000,00 € = 2.400,00 €). Liegen die insgesamt zu berücksichtigenden Krankheitskosten also unter 2.400,00 €, so wird keine steuerliche Entlastung gewährt. Hat der betreffende Steuerpflichtige dagegen im Veranlagungszeitraum Krankheitskosten i. H. v. insgesamt 6.000,00 €, so mindert der übersteigende Betrag, also 3.600,00 €, das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen.

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, dass Steuerpflichtige sogenannte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, entsprechende Verfahren offen zu halten.

Fazit

Wie man sieht, können sich Krankheitskosten steuerlich auswirken. Es lohnt sich also, im Laufe eines Jahres auch Rechnungen und Quittungen über kleinere Beträge zu sammeln, etwa Zuzahlungen für notwendige Arzneien oder Zahlungen für notwendige Therapien und Hilfsmittel, etwa für Physiotherapien und Bandagen und Ähnliches, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden.

Abgrenzungsfragen, ob bestimmte Kosten berücksichtigungsfähig sind oder nicht, sind im Einzelfall schwierig zu treffen und sind im Zeitablauf – durch die höchstrichterliche Rechtsprechung – Änderungen unterworfen. Aus diesem Grunde bietet es sich an, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um alle Möglichkeiten einer steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten optimal auszuschöpfen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de.

 

 

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