Korrekturen beim Mindestlohn: DEHOGA-Präsident Haumann fordert weitere Nachbesserungen

 

DEHOGA Präsident Rheinland-Pfalz - Gereon Haumann
DEHOGA Präsident Rheinland-Pfalz – Gereon Haumann

Die Bundesregierung reagiert. Rund sechs Monate nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes kündigte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am vergangenen Dienstag in Berlin erste Anpassungen zu den bisherigen Regelungen an. Dafür hatte sich der DEHOGA Rheinland-Pfalz mit Nachdruck eingesetzt. Neben der Senkung der Verdienstgrenze zur Arbeitszeitdokumentation von 2.958 Euro auf 2.000 Euro werden künftig auch Familienangehörige komplett von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Anlass des Richtungswechsels war die anhaltende Kritik aus Politik und Wirtschaft am „Bürokratiemonster“ Mindestlohn.

Gereon Haumann, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) Rheinland-Pfalz e.V., sieht die geplanten Veränderungen als ersten Schritt, fordert aber weiterhin den fortgesetzten Abbau unnötiger Bürokratie von den politischen Entscheidungsträgern: „Die geplanten Veränderungen sind sicher gut gemeint, verfehlen aber den Kern des Problems. Die Bürokratielasten zur Dokumentation des Mindestlohns bleiben enorm, daran ändern auch einige kosmetische Veränderungen nichts. Der Mindestlohn muss praxistauglich sein, dafür müssen die Dokumentationspflichten auf ein realistisches Maß verringert, im besten Fall sogar abgeschafft werden. Ausgehend von einer sechs Tagewoche mit der maximal zulässigen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden täglich, kommt man bei 8,50 Euro Stundenlohn auf maximal rund 1.750 Euro im Monat. Dieser Wert sollte als Verdienstgrenze festgelegt werden. Darüber hinaus muss die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz ohne weitere Voraussetzungen entfallen. Die Aufzeichnungspflicht bei Minijobs ist komplett entbehrlich, wenn Arbeitszeit- und Entgelt im Arbeitsvertrag geregelt sind.“

„Zudem fordern wir weiterhin die Abschaffung der die Hotel- und Gaststättenbranche diskreditierenden generellen Aufzeichnungspflicht in § 17 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Die Hotelbetreiber und Gaststättenwirte pauschal zu kriminalisieren, schädigt leichtfertig den Ruf der gesamten Branche. Hier müssen wir Abhilfe schaffen, denn nur so ist die Voraussetzung für eine nachhaltige Tourismus- und Beschäftigungspolitik im Interesse unserer Mitarbeiter gewährleistet”, hält der Präsident des DEHOGA Rheinland- Pfalz fest.

„Auch bleibt es untragbar, dass Betriebe der Hotel- und Gastronomiebranche für die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes durch Subunternehmer haftbar gemacht werden können, die über Werk- und Dienstverträge beschäftigt sind. Hier werden wir ebenfalls für eine Regelung kämpfen, die die Hotel- und Gaststättenbetreiber von einer solchen Verantwortung entbindet. Gleiches gilt für die Frage der Anrechnung von Kost und Logis auf den Mindestlohn”, so Präsident Haumann abschließend.

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