ROT-GRÜNE Koalition beschließt Änderung des Wahlgesetzes

Mit der Verabschiedung  des neugefassten Landeswahlgesetzes am 01. Juli 2015 ist die rechtliche Grundlage gelegt, die Landtagswahl am 13. März 2016 abzuhalten. Dazu passend haben die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Entschließungsantrag zum Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen verabschiedet.

„In der Bundesrepublik und auch in Rheinland-Pfalz sind gesetzlich verschiedene Gründe aufgeführt, warum manchen Menschen ihr Wahlrecht vorenthalten wird“, erklärt der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Landtagsfraktion, Carsten Pörksen. „Die SPD-Fraktion ist der Auffassung, dass diese Wahlrechtsausschlussgründe dringend überprüft und gegebenenfalls geändert werden müssen.“

„Auf Drängen der rot-grünen Landesregierung wird derzeit auf Bundesebene eine wissenschaftliche Studie erstellt, die sich umfassend mit dem Wahlrecht behinderter Menschen auseinandersetzt und die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse bewertet. Für die SPD-Fraktion ist daher klar: Nach Vorliegen der Studie sollen auch auf Landesebene Verbesserungen beim Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen vorgenommen werden. Dies fordert die SPD-Fraktion gemeinsam mit dem Koalitionspartner in dem heute beschlossenen Antrag.“

 

„Handlungsbedarf besteht auch beim Wahlgang selbst: Insbesondere Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen muss die Teilnahme an der Wahl ermöglicht oder erleichtert werden. Ihre Wahlteilnahme darf nicht an räumlichen oder bautechnischen Hindernissen scheitern“, betont Pörksen. „Zu begrüßen sind die bisherigen Bemühungen und Anstrengungen der Kommunen, sie haben zu deutlichen Verbesserungen bei der Barrierefreiheit in Wahllokalen geführt.“

Zum Hintergrund:

Durch das heute vom Landtag beschlossene Landesgesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Landtagswahlen ist (analog der Rechtslage im rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetz) der Stimmrechtsausschlussgrund von Personen gestrichen worden, die bisher wegen strafrechtlich angeordneter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgeschlossen sind. Der Grund ist: Das Gericht befindet grundsätzlich über die Schuldunfähigkeit nur rückwärtsbezogen auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Tat. Es befindet also nicht über die Frage, ob die betreffende Person künftig im Rahmen der Unterbringung zur politischen Willensbildung in der Lage sein werde. Die vom Gericht darüber hinaus zu treffende Prognose-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Gefahr weiterer Straftaten.

Bezüglich des Wahlrechtsausschluss, der an die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheit anknüpft, stellt sich Rechtslage und Debatte wie folgt dar: An diesem Ausschluss wird kritisiert, dass die Anordnung der „Totalbetreuungˮ keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die tatsächliche Einsichts‑ und Wahlfähigkeit der Betroffenen zulasse. Das Verfahren zur Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers sei nicht darauf ausgerichtet, die Einsicht der betroffenen Person in Wesen und Bedeutung von Wahlen zu prüfen. Um eine bundeseinheitliche Änderung des Wahlrechts im Hinblick auf diesen Wahlrechtsausschlussgrund zu erreichen, hat das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 eine entsprechende Forderung zur Verbesserung des Wahlrechts in den Bundesrat eingebracht. Dies führte zu einer Entschließung des Bundesrates, wonach unverzüglich eine Studie zur aktiven und passiven Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an Wahlen durchgeführt werden soll.

 

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