Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt wegen Parteispenden an die CDU

Wie der leitende Oberstaatsanwalt Herr Kruse mitgeteilt hat, führt die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren gegen den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Peter Bleser wegen des Verdachts der Untreue und des Verstoßes gegen das Parteiengesetz. Durchsuchungsmaßnahmen hatte die Staatsanwaltschaft am 22.11.2017 zur Aufklärung des bestehenden Anfangsverdachts unmittelbar im Anschluss an die immunitätsrechtliche Entscheidung des Deutschen Bundestages Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Betroffen waren die Geschäftsräume des CDU-Kreisverbandes Cochem-Zell, des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz, der CDU Bundeszentrale sowie die Büros des Abgeordneten im Deutschen Bundestag und im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie die Wohnungen des Abgeordneten. Sämtliche Betroffene haben sich kooperativ verhalten.

Gegen den Beschuldigten besteht aufgrund von Medienberichterstattung im Frühsommer 2017 der Anfangsverdacht, in den Jahren ab 2004 oder 2005 bis 2015 zunächst als Vorsitzender des CDU-Kreisverbandes Cochem-Zell und danach als Schatzmeister des CDU-Landesverbandes Rheinland Pfalz sechs Spenden der dem Werner Mauss zuzurechnenden Nolilane N.V. in Höhe von insgesamt 56.000,- € angenommen zu haben. Die Spenden sollen jeweils von einem anwaltlichen Anderkonto überwiesen worden sein, dessen Treugeberin die Firma Nolilane N.V. war. Dabei soll erkennbar gewesen sein, dass die betreffenden Spenden von der Anwaltskanzlei lediglich durchgeleitet worden seien. So soll in den Verwendungszwecken der betreffenden Überweisungen in einem Fall „Spende Mandant“ gestanden haben, in mindestens vier Fällen soll das Wort „Nolilane“, teils mit, teils ohne Tippfehler verwendet worden sein. Entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG sollen die Zahlungen Eingang in die Rechenschaftsberichte der beteiligten Verbände sowie der Gesamtpartei gefunden haben.

Nach einer Überprüfung des Vorgangs hat der Präsident des 18. Deutschen Bundestages diese Spenden als unzulässig angesehen. Er hat daher im April 2017 eine Strafzahlung in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig angenommenen Spenden gegen die CDU Deutschlands festgesetzt. Hieraus ergaben sich unter Berücksichtigung der Medienberichterstattung über den Vorgang zureichende tatsächliche Hinweise dafür, dass der CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz, der öffentlichen Stellungnahmen zufolge die Strafzahlung beglichen hat, sowie der CDU-Kreisverband Cochem-Zell, der hierfür teilweise in Regress genommen werden kann, ein Vermögensnachteil entstanden ist. Weiterhin besteht der Anfangsverdacht, dass die Rechenschaftsberichte der CDU Deutschlands in den Jahren 2004 oder 2005, 2010, 2011, 2012, 2014 und 2015 infolge der fehlerhaften Behandlung der Spenden unrichtig waren. Dies wäre rechtlich als Vergehen gemäß § 31d Abs.1 Nr.1 PartG in vier Fällen zu bewerten, da in Bezug auf die für die Jahre bis einschließlich 2010 eingereichten Rechenschaftsberichte von Strafverfolgungsverjährung auszugehen ist.

Hinsichtlich weiterer Zahlungen des Werner Mauss haben sich ausweislich der Prüfung durch den Präsidenten des 18. Deutschen Bundestages keine Hinweise auf eine unzulässige Spendenbehandlung und folglich auch kein Anfangsverdacht von Straftaten ergeben.

Das Verfahren ist nach einer ersten Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Beschuldigten durch den 18. Deutschen Bundestag Ende Juni 2017 eingeleitet worden. Es wurde in der Folge wegen der Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2017 und der danach verfassungsrechtlich erneut eingetretenen Immunität des Beschuldigten zunächst wieder eingestellt und konnte mit der heute erfolgten immunitätsrechtlichen Entscheidung durch den Deutschen Bundestag fortgesetzt werden.

 

Rechtliche Hinweise:

 

Ein Anfangsverdacht besteht, sofern der Staatsanwaltschaft zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine Straftat begangen worden ist. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft alle zur Erforschung des Sachverhalts erforderlichen Schritte vorzunehmen. Das Vorliegen eines Anfangsverdachts bedeutet nicht, dass es im weiteren Verlauf zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommt, für den die Unschuldsvermutung in vollem Umfang bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung fortgilt.

 

Gemäß § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Das Delikt ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

 

Gemäß § 31d Parteiengesetz (PartG) macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern, unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht. Angedroht sind eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

  • 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG bestimmt, dass von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen sind, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt.

 

Nach § 31c PartG entsteht gegen eine Partei, die Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat, ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet.

 

 

 

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