So wichtig sind Vollmachten und Verfügungen

Ist Ihnen bewusst, dass statistisch gesehen jeder zweite Mensch im Alter pflegebedürftig wird? Viele trifft es unerwartet von einem Tag auf den anderen. Wenn es Ihnen wichtig ist, dass Ihre Wünsche auch in dieser Lebensphase berücksichtig werden, sollten Sie entsprechende Vorkehrungen treffen. Eine der wichtigsten Fragen, die es zu klären gilt: Welche Details können Sie schon im Voraus für den Fall der Fälle festlegen? Wer soll Sie gegebenenfalls vertreten, um in Ihrem Sinne zu handeln? pflege.de gibt Tipps, welche wichtigen Vollmachten und Verfügungen es gibt, was bei ihrer Gestaltung zu beachten ist und erleichtert Ihnen mit Mustern und Vorlagen die Formulierung.

Was unterscheidet Vollmachten und Verfügungen?
Mit einer Vollmacht ernennen Sie einen Stellvertreter, der in dieser Funktion für Sie Entscheidungen trifft und Handlungen vollzieht – auf Wunsch auch dann, wenn Sie selbst noch entscheidungsfähig sind. Als Voraussetzung gilt: Sie sind zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie eine Person bevollmächtigen, volljährig und geschäftstüchtig. In Deutschland unterscheidet man eine Innenvollmacht, die Sie als Vollmachtgeber gegenüber dem Vertreter erklären, von der Außenvollmacht. Bei dieser erklären Sie als Vollmachtgeber gegenüber einem Dritten, z. B. einer Bank, dass Sie einen Stellvertreter ernennen.

Im Unterschied dazu tritt eine Verfügung erst dann in Kraft, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. So werden etwa Patientenverfügung und Betreuungsverfügung erst wirksam, wenn Sie einer medizinischen und pflegerischen Betreuung dürfen, ohne darüber noch selbst entscheiden zu können. Für diese Zeit legen Sie fest, welche Behandlungen Sie für sich selbst wünschen und wie mit Ihrem Eigentum verfahren werden soll.

Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer für Sie handeln soll, wenn Sie es selbst nicht mehr können, weil Sie z. B. an Demenz erkrankt sind. Das bedeutet aber auch: Sie müssen sich wirklich sicher sein, dass die Person, die Sie als Ihren Bevollmächtigten einsetzen, auch Ihr unbegrenztes Vertrauen genießt.

Betreuungsverfügung
Auch mit einer Betreuungsverfügung legen Sie Ihre Angelegenheiten in die Hände einer vertrauenswürdigen Person. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird eine Betreuungsverfügung aber vom Betreuungsgericht kontrolliert. Außerdem kann der von Ihnen benannte Betreuer nicht sofort handeln – er braucht zunächst die Bestellung durch ein Betreuungsgericht.

Testament
Nicht immer ist ein Testament nötig, denn es gilt ja die gesetzliche Erbfolge. Im Einzelfall, z. B. wenn Sie eine bestimmte Person bedacht wissen möchten, ist ein Testament sinnvoll. Sie können das Testament handschriftlich verfassen oder einen Notar damit beauftragen. Die Begriffe „Verfügung von Todes wegen“ und „letztwillige Verfügung“ werden oftmals als Synonym für das Testament gebraucht. Bei beiden handelt es sich jedoch um Oberbegriffe für Verfügungsarten, durch die ein Erblasser seinen Nachlass nach seinem Ableben regeln kann. Unter die Oberbegriffe fallen klassische Testamente, aber auch sog. Nottestamente und Erbverträge.

Letztwillige Verfügung und Vollmacht über den Tod hinaus
Eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ – auch transmortale Vollmacht genannt – gilt bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers, aber eben auch nach dessen Ableben. Insofern ist sie von einer „Vollmacht auf den Tod hinaus“, der sog. postmortalen Vollmacht, zu unterscheiden. Diese wird erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam. Beide Varianten sind nicht mit Testament bzw. letztwilliger Verfügung zu verwechseln: Durch diese regelt der Verfasser seinen Nachlass nach seinem Ableben. Mit transmortaler oder postmortaler Vollmacht erwirbt der Bevollmächtigte jedoch keine Rechte am Nachlass. Vielmehr fungiert er nach dem Tod des Vollmachtgebers als Vertreter der Erben und hat damit teilweise die Funktion eines Testamentsvollstreckers. Für solche weitreichenden Vollmachten ist eine notarielle Beurkundung sinnvoll.

Generalvollmacht
Mit einer Generalvollmacht befähigen Sie eine Vertrauensperson, sich um alle Ihre persönlichen, rechtlichen und finanziellen Belange zu kümmern – sie ist also grundsätzlich nicht auf bestimmte Befugnisse oder Aufgaben beschränkt. Ihrer Zustimmung zu risikoreichen medizinischen Eingriffen, der Unterbringung in einem Pflegeheim/Altenheim oder der Haushaltsauflösung bedarf es aber auch dann, wenn eine Generalvollmacht vorliegt. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht greift eine Generalvollmacht auch dann, wenn es Ihnen als Vollmachtgeber noch gut geht und Sie Ihre Belange eigentlich selbst regeln können.

Übrigens: Eine erteilte Generalvollmacht können Sie jederzeit widerrufen. Sie können eine solche umfassende Vollmacht sogar über den Tod hinaus erteilen, so dass Ihr Stellvertreter auch nach Ihrem Ableben Entscheidungen treffen kann.

Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht?
Sowohl mit einer Generalvollmacht als auch mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie einem Bevollmächtigten sehr umfassende Befugnisse.
Wollen Sie jedoch erst für die Zeit einen Bevollmächtigten ernennen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind, ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoller als eine Generalvollmacht. Denn die Vorsorgevollmacht ist genau für diese Situation vorgesehen und überträgt dem Bevollmächtigten alle notwendigen Rechte: Wenn eine Vertrauensperson über Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, über Gesundheitsvorsorge und Pflegebedürftigkeit oder über ärztliche Behandlungen für Sie entscheiden soll.

Unsere Empfehlung: Vertrauen Sie sich mit diesem Thema einem Notar an. Dann sind Sie und Ihre Bevollmächtigten immer auf der sicheren Seite.

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