Aktuelle Regelungen zur Gastronomie im Landkreis Cochem-Zell auf Grundlage der 21. CoBeLVO

Bisher konnten Gastronomen Abhol- Liefer- und Bringdienste anbieten. Zudem war es möglich – unter gewissen Auflagen – die Außengastronomie zu öffnen.

Ab dem 21.05.2021 wird die nächste Stufe des Perspektivplans von Rheinland-Pfalz – auf der Grundlage der 21. Coronabekämpfungsverordnung des Landes  – umgesetzt.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Regeln derzeit gelten und was ab dem 21.05.2021 zu beachten ist:

  • Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Hierbei gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
  • Aufgrund einer Inzidenz unter 50 im Landkreis Cochem-Zell darf – neben der Außengastronomie – ab dem 21.05.2021 auch die Innengastronomie geöffnet werden. Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen; ein Hygienekonzept ist vorzuhalten. Des Weiteren gelten folgende Regelungen:
    • Abstandsgebot zwischen Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen
    • Testpflicht
    • Maskenpflicht für Gäste und Personal (OP-Maske oder Maske eines Standards KN95/N95 oder FFP 2); für Gäste unmittelbar am Platz entbehrlich
    • Pflicht zur Kontakterfassung
    • Vorausbuchungspflicht zur Steuerung des Zutritts
    • Bewirtung ausschließlich am Tisch mit festem Sitzplatz unter Beachtung der Kontaktbeschränkung.
  • Eine Bewirtung im Thekenbereich ist nicht zulässig. Folglich dürfen derzeit noch keine Speisen in Buffetform in der Gastronomie angeboten werden.

Anmerkungen zur Testpflicht

  • Vor Betreten der Einrichtung ist der Nachweis über das negative Testergebnis zu kontrollieren.
  • Sofern Selbsttests für Gäste angeboten werden, ist folgende Vorgehensweise zwingend einzuhalten:
    • Wird ein Selbsttest durchgeführt, ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich  verschiedene Personengruppen nicht durchmischen.
  • Die allgemeinen Schutzmaßnahmen (insbesondere Abstandsgebot und Maskenpflicht für die überwachende Person) sind zu beachten.
  • Im Anschluss ist das Ergebnis auf Verlangen des Gastes zu dokumentieren.
    Das notwendige Dokument (Anlage 1 zu § 1 Abs. 9 der 20. CoBeLVO) kann hier abgerufen werden: Microsoft Word – 210511_20. CoBeLVO_Anlage_1.docx (rlp.de)
  • Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin/dem Besucher nur bei Vorlage eines negativen Testnachweises zur Einrichtung Zutritt gewähren.

Wichtiger Hinweis:

Es ist nicht zulässig, einen negativen Test vorzulegen, der zu Hause vorgenommen wurde.

Ebenso ist es nicht zulässig, dass ein Betreiber die Dokumente bereits vorausgefüllt mit einem ausgewiesenen negativen Testergebnis bereithält.

 

Vorgehensweise bei einem positiven Testergebnis:

Den betroffenen Personen ist der Zutritt zur Einrichtung zu verwehren.

Personen, deren Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, unverzüglich einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Ist das Ergebnis des vorgenommenen Selbsttests positiv, hat sich die getestete Person unverzüglich in Absonderung zu begeben.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen