Allgemeinverfügung erlassen: Landkreis Vulkaneifel kehrt zum Terminshopping zurück

Ab Mittwoch, 24. März 2021, gilt für den Einzelhandel im Landkreis Vulkaneifel wieder das sogenannte „Termin-Shopping“.

So sind ab Mittwoch, 24. März 2021, im Landkreis Vulkaneifel gewerbliche Einrichtungen grundsätzlich wieder für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird (Terminshopping).

Da im Landkreis Vulkaneifel sowie in Rheinland-Pfalz die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 50 überstiegen hat, ist der Landkreis angewiesen, gemäß der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung, eine Allgemeinverfügung zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus zu erlassen.

Die bis vorerst 01. April 2021 geltenden Regelungen im Überblick:

Einzelhandel:

Gewerbliche Einrichtungen, wie insbesondere Geschäfte, sind grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Dabei ist die Kundenzahl beschränkt: Pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche darf nur einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden (sog. Terminshopping). Bei den Einzelterminen müssen medizinische Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Es besteht eine Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten.

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen unter Einhaltung der bisherigen Hygienevorschriften,
Abstandsregeln und Personenbeschränkungen:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
  • Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Großhandel
  • Blumenfachgeschäfte
  • Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte

    Das Abstandsgebot (1,50 m), die Maskenpflicht sowie die Personenbegrenzung hinsichtlich der Verkaufsfläche sind weiterhin einzuhalten. Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung bleiben weiterhin zulässig. Auch die gastronomische Bewirtung im Außenbereich unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen und Vorhaltung eines Hygienekonzepts ist weiterhin möglich.

Sport
Sport ist im Freien nunmehr mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Kontaktfreies Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.

Freizeit
Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur sind wieder untersagt. Hierzu zählen z.B. Orchester-, Musikvereins-, Theater- oder Chorproben.

Keine Einschränkungen bei Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben

Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin ihre Dienstleistungen nach den Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung erbringen. Erlaubt sind unter den geltenden Vorgaben die körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, also solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining oder Ähnliches.

Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben der Landesregierung. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 24. März 2021, 0:00 Uhr.

Der Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 23.03.2021 ist auf der Internetseite des Landkreises Vulkaneifel unter www.vulkaneifel.de, einsehbar.

 

 

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