Bürgerbegehren: Austritt aus dem Zweckverband A.R.T. – Negatives Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde liegt vor

Premiere: Die Pressekonferenz konnte live über Facebook und Instagram vrfolgt werden. Rund 200 Personen haben dieses Angebot genutzt. 

Daun. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde um die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Vorsicht Kostenfalle – raus aus der A.R.T.“ gebeten. Diese rechtliche Empfehlung liegt nun vor.

Die ADD stellt Mängel in der Bestimmtheit der Fragestellung fest und sieht die Mindestanforderungen an die Begründung nicht erfüllt.

Dazu führt sie im Wesentlichen an, dass die Fragestellung des Bürgerbegehrens „Sind Sie für den Austritt des Landkreises Vulkaneifel aus dem Zweckverband A.R.T.?“ grundsätzlich verständlich und leicht mit JA oder NEIN zu beantworten ist. Die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für den Landkreis bei einem möglichen Austritt aus dem Zweckverband, bleiben aber unklar. Beispielsweise, ob der Landkreis Vulkaneifel gegebenenfalls eine eigene Organisationsform der Abfallentsorgung anstreben müsste und ob dieses Bürgerbegehren überhaupt dazu autorisieren kann.

Weiterhin bemängelt die ADD die irreführende Begründung. Mit der Titulierung „Vorsicht Kostenfalle“ werde der Eindruck suggeriert, dass einzig durch den Austritt aus dem A.R.T. eine vermeintlich „bürgerfreundlichere“ Änderung der Tarife und Abfallmodalitäten veranlasst werden könnte.

Auch könne der Austritt aus dem Zweckverband nicht allein durch das Bürgerbegehren erreicht werden, sondern die Überwindung weiterer erheblicher Hindernisse seien erforderlich.

 

„Es haben mehr als 3.500 Menschen das Bürgerbegehren unterschrieben. Daher bedauere ich, dass es vor allem wegen der Begründung nicht zulässig ist, unabhängig davon ob ich das Anliegen teile. Aber die Überschrift und die Begründung so überspitzt zu formulieren war die Entscheidung von Herrn Hüppeler und seiner Initiative“, so Landrätin Julia Gieseking.

Mit Mitteilung der rechtlichen Einschätzung der ADD hat die Kreisverwaltung Vulkaneifel die zuvor getroffene Ersteinschätzung überprüft und überarbeitet. Nach Ausfertigung einer fundierten gutachterlichen Erwägung empfiehlt die Kreisverwaltung Vulkaneifel dem Kreistag des Landkreises Vulkaneifel nun das Bürgerbegehren „Vorsicht Kostenfalle – raus aus der A.R.T.“ als unzulässig festzustellen.

Jedoch entfalten die Rechtseinschätzungen der ADD und der Kreisverwaltung Vulkaneifel keine rechtlichen Bindungskräfte. Gemäß
§ 11e Abs.4 Satz 2 LKO entscheidet ausschließlich der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel in seiner kommunalen Eigenständigkeit über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Die nächste Sitzung des Kreistags des Landkreises Vulkaneifel findet am 04. Oktober 2021 im Forum Daun statt. Dort werden auch die Vertretungsberechtigen des Bürgerbegehrens die Gelegenheit haben ihre Argumente vorzutragen.

Ein persönliches Gespräch mit Landrätin Julia Gieseking über den aktuellen Verfahrensstand des Bürgerbegehrens lehnte Karl Hüppeler ab.

Zur Historie:

Seitens der Initiative „Mehr Bürgerwille“ wurde am 13.04.2021 das Bürgerbegehren „Vorsicht

Kostenfalle – raus aus der A.R.T.“ beim Landkreis Vulkaneifel eingereicht. Das Bürgerbegehren verfolgt das Ziel des Austritts des Landkreises Vulkaneifel aus dem Zweckverband A.R.T. Die Vertretungsberechtigten der Initiative „Mehr Bürgerwille“ Karl Hüppeler, Dieter Ille und Erika Solimini beantragten im Rahmen eines Bürgerentscheids den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Vulkaneifel folgende Frage zu stellen:

„Sind Sie für den Austritt des Landkreises Vulkaneifel aus dem Zweckverband A.R.T.?“

Gem. § 11e Landkreisordnung (LKO) können Bürger eines Landkreises über eine Angelegenheit des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

Seitens der Kreisverwaltung Vulkaneifel wurde zunächst die materielle Zulässigkeit als gegeben angesehen.

Die Überprüfung der eingereichten Unterschriftenlisten wurde mithilfe der Verbandsgemeindeverwaltungen im Juni 2021 abgeschlossen. Es wurden 3.649 gültige Unterstützungsunterschriften geleistet. Das erforderliche Quorum für die formelle Zulässigkeit gem. §11e LKO wurde erfüllt.

Im Anschluss wurde das Bürgerbegehren an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als obere Aufsichtsbehörde, mit der Bitte um Prüfung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit übermittelt.

 

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