„Bundesnotbremse“ im Landkreis Vulkaneifel ab Donnerstag, 06. Mai 2021 aufgehoben

Landkreis unterschreitet an 5 Werktagen in Folge die Inzidenz von 100 – ab Donnerstag gelten die Regelungen der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz mit ersten Lockerungen

Im Landkreis Vulkaneifel gelten ab Donnerstag, 06. Mai Erleichterungen bei den Corona-Beschränkungen. Der Landkreis Vulkaneifel darf die seit dem 24. April gültige „Bundesnotbremse“ wieder lockern. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat am heutigen Dienstag, 04. Mai, festgestellt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner unterschritten hat. Maßgeblich sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI).

Laut der gesetzlichen Regelung des Bundesinfektionsschutzgesetztes können somit am übernächsten Tag, also am Donnerstag, 06. Mai 2021 die Maßnahmen der Bundesnotbremse aufgehoben werden. Ab Donnerstag, 06. Mai, 0:00 Uhr gelten somit die Regelungen der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

Konkret kommt es ab Donnerstag, 06. Mai zu ersten vorsichtigen Lockerungsschritten in folgenden Bereichen:

Die bisher geltende Ausgangsbeschränkung zwischen 22:00 Uhr und 05:00Uhr entfällt.

Private Zusammenkünfte: erlaubt sind jetzt wieder Treffen von zwei Haushalten mit maximal fünf Personen plus Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahren

Einzelhandel: Gewerbliche Einrichtungen dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Terminvereinbarung Einzeltermine für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden gleichzeitig Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Schnelltestes entfällt.

Gastronomie: Gastronomische Einrichtungen,  wie bspw. Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars, Eisdielen, Eiscafés oder Vinotheken sind innen geschlossen. Die Einrichtungen können aber Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf anbieten.

Außengastronomie: Abweichend davon können gastronomische Einrichtungen den Außenbereich öffnen. Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, das vorzuhaltende Hygienekonzept der Einrichtung, das Abstandsgebot zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen, die verschärfte Maskenpflicht für Personal und Gäste (für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich), die Pflicht zur Kontakterfassung, eine Vorausbuchungspflicht und die Testpflicht. Die Bewirtung darf nur am Tisch mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig.

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen, bei denen der Abstand gewahrt werden kann, sind erlaubt. Es gilt die Maskenpflicht.

Körpernahe Dienstleistungen, also Dienstleistungen, bei denen der Abstand nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn sie medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dies ist insbesondere bei Optikern, Hörakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie und beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Fall. Außerdem sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, zulässig. Für die genannten Dienstleistungen gelten das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Kann wegen der Art der Dienstleistung keine Maske getragen werden (bspw. Bartpflege), hat die Kundin oder der Kunde ein maximal 24 Stunden alte negatives Ergebnis einer Corona-Testung mitzubringen oder vor Ort unter der Aufsicht einer vom Betreiber der Einrichtung dafür beauftragten Person einen Coronatest zu machen. Ansonsten entfällt die lt. Bundesnotbremse geltende Pflicht in einem Friseurbetrieb oder bei der Fußpflege ein negatives Testergebnis vorzulegen, dass nicht älter als 24 Stunden ist.

  • Im Bereich Sport bleiben Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport untersagt. Ausnahmen gelten lediglich für die kontaktlose Ausübung, wenn diese alleine oder in Gruppen von maximal fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen erfolgen sowie im Freien bei Kindern unter 14 Jahren in Gruppen von maximal 20 Personen plus einem Trainer. Des Weiteren ist Sportausübung in geschlossenen Räumen erlaubt, wenn die in der Verordnung geregelte maximale Gruppengröße, ein Mindestabstand von drei Metern, die Pflicht zur Kontakterfassung, eine Testpflicht sowie die Gesamtteilnehmerzahl von maximal einer Person pro angefangenen 40 Quadratmetern Trainingsfläche eingehalten werden. Unter diesen Maßgaben können auch Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen öffnen. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind hingegen weiterhin geschlossen.

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist mit maximal einer Person pro angefangenen 20 Quadratmetern Unterrichtsraum möglich. Für Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß wie Singen oder bei Blasinstrumenten gilt in geschlossenen Räumen die in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelte Testpflicht.

„Das sind erste kleine Lockerungsschritte hin zu wieder etwas mehr Normalität. Das haben sich die Menschen im Landkreis Vulkaneifel durch ihr Verhalten verdient. Ich bedanke mich bei allen Vulkaneifelerinnen und Vulkaneifelern für ihre Umsicht, ihre Disziplin und auch ihre Solidarität. Ich weiß, dass die Einschränkungen uns nach mittlerweile über einem Jahr Pandemie sehr viel abverlangen. Es ist der Erfolg aller im Landkreis Vulkaneifel lebenden Menschen, dass solche Lockerungen möglich sind! Es muss weiterhin unser aller Ziel sein, dass die Infektionen nicht wieder nach oben schnellen. Die hohe Impfquote in unserem Landkreis mit über 36 % Erstimpfungen und das zunehmende Impftempo – auch durch die bei den Hausärzten durchgeführten Impfungen – lassen mich optimistisch nach vorne schauen. Ich bitte Sie dennoch, die geltenden Abstands- und Hygieneregeln weiterhin einzuhalten und die vielen kostenlosen Test-Möglichkeiten im Landkreis Vulkaneifel zu nutzen. Lassen Sie sich bitte impfen, wenn Sie an der Reihe sind“, so Landrätin Julia Gieseking.

Die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz findet sich im kompletten Wortlaut auch auf der Homepage des Landkreises Vulkaneifel unter www.vulkaneifel.de sowie unter corona.rlp.de.

Die Notbremse tritt wieder in Kraft, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt. Verschärfungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft. Maßstab für inzidenzabhängige Maßnahmen laut „Bundes-Notbremse“ sind die Daten des Robert Koch-Instituts.

Der Landkreis Vulkaneifel wird entsprechend zeitnah über sich durch die Inzidenz verändernde Maßnahmen informieren.

 

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen