Bußgeldkatalog: Besondere Härten aufgrund des Formfehlers werden ausgeräumt

Rheinland-Pfalz verfolgt gemeinsam mit den anderen Ländern das Ziel, besondere Härten auszuräumen, die aufgrund eines Formfehlers in der Verordnung des Bundesverkehrsministeriums zur Änderung des Bußgeldkatalogs entstanden sind.

Weiterhin sieht Rheinland-Pfalz keine rechtliche Grundlage für eine Rücknahme bereits rechtskräftig gewordener Fahrverbote durch die Verwaltungsbehörde. Da sie jedoch für die Betroffenen einen durchaus schwerwiegenden Eingriff in ihre Handlungsfreiheit mit zum Teil weitreichenden Folgen in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht darstellen, sieht die Verfassung für solche Fälle die Möglichkeit eines Gnadenweges vor, mit dem besondere Umstände berücksichtigt werden können.

Die Vollstreckung eines auf der Grundlage einer nichtigen Norm erlassenen Fahrverbots würde für die Betroffenen eine besondere Härte darstellen, wenn das Fahrverbot auf der Grundlage des alten Bußgeldkatalogs nicht angeordnet worden wäre. „Aus diesem Grund wird von der Vollstreckung eines Fahrverbotes dann abgesehen, wenn das Fahrverbot nach alter Rechtslage nicht angeordnet worden wäre. Bereits in Verwahrung genommene Führerscheine werden in diesen Fällen zurückgegeben“, so Staatssekretärin Nicole Steingaß. Dies wird von Amts wegen veranlasst, sodass Betroffene keinen Antrag stellen müssen.

Bußgeldbescheide, die bereits rechtskräftig geworden sind, können behördlicherseits nicht zurückgenommen werden. Dies gilt auch für wirksam erteilte Verwarnungen. Eine Rücknahme dieser Bescheide und eine Rückerstattung von bezahlten Buß- und Verwarnungsgeldern erfolgt daher nicht. Aktuelle Bußgeldverfahren werden bereits seit Bekanntwerden des Formfehlers auf Basis der alten Rechtslage vor dem 28. April abgewickelt. Das Innenministerium hatte noch am Tag des Bekanntwerdens die Polizeipräsidien, die Zentrale Bußgeldstelle des Landes sowie die kommunalen Bußgeldbehörden auf diesen Umstand hingewiesen.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen