Corona – Nichtbearbeitung von Anträgen auf Impfpriorisierung

Koblenz, den 04.03.2021 – Das Verwaltungsgericht Koblenz unter dem Az. 3 L 193/21.KO hat aktuell über einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gegen das Land Rheinland-Pfalz zu entscheiden, bei dem es um die Nichtbearbeitung eines Antrages auf Impfpriorisierung gem. § 1 Abs. 2 S. 2 CoronaImpfV (Corona-Impfverordnung) geht.

Die Antragsteller hatten am 04.02.2021 einen Antrag auf Impfpriorisierung gem. § 1 Abs. 2 S. 2 CoronaImpfV gestellt. Diese Regelung sieht in medizinisch begründeten Fällen eine Ermessenentscheidung des Entscheidungsträgers vor Ort, hier das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das zuständige Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, vertreten durch die Ministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler, zur vorrangigen Berücksichtigung beim Impfen vor.

Auf den eingereichten Antrag auf Einzelfall-Prüfung beim zuständigen Ministerium erhielten die Antragsteller noch nicht mal eine Eingangsbestätigung. Nach dem mehr als zwei Wochen vergangen waren, wurde durch den Rechtsanwalt und jetzigen Bevollmächtigten der Antragsteller die Behörde zur Bearbeitung und Bescheidung des Antrages außergerichtlich mit Fristsetzung aufgefordert. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion der im Ministerium eigens dafür eingerichteten „Geschäftsstelle Einzelfall-Impfpriorisierung-“. Wegen der Untätigkeit der zuständigen Stelle entschieden sich die Antragsteller zur Einreichung eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht. Der Antrag wurde überraschenderweise direkt der in Koblenz ansässigen Rechtsanwaltskanzlei Dr. Martini Mogg Vogt und nicht dem zuständigen Ministerium zugestellt. Das Land Rheinland-Pfalz bzw. das zuständige Ministerium hat laut Auskunft der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes den Rechtsanwälten eine „Generalvollmacht“ für alle  Rechtsstreitigkeiten in „Corona Angelegenheiten“ erteilt. In einer ersten Stellungnahme im Verfahren wiesen die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Martini Mogg Vogt den vermeintlichen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes mit dem Inhalt einer „Impfpriorisierung“ zurück, da die materiellen Voraussetzungen angeblich nicht vorliegen würden.

Aufgrund der offensichtlich in Masse durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Martini Mogg Vogt bearbeiteten gerichtlichen Verfahren, ist diesen vermutlich entgangen, dass die Antragsteller eine „Bescheidung“ durch das Land-Rheinland-Pfalz in angemessener Zeit anstreben und nicht zwingend die Feststellung eines Anspruches auf „Impfpriorisierung“ verfolgen. Die fragwürdige Untätigkeit des Landes Rheinland-Pfalz und des zuständigen Ministeriums setzt sich offensichtlich in der anwaltlichen Beratung und Vertretung fort. Es wird abzuwarten bleiben, ob die Antragsteller noch innerhalb angemessener Zeit eine Entscheidung durch das Land Rheinland-Pfalz zu ihrem Antrag erwarten können oder ob das Verwaltungsgericht eine entsprechende Anordnung erlassen und das Land Rheinland-Pfalz zur Entscheidung in der Sache innerhalb angemessener Zeit verpflichten muss.

Diese Pressemitteilung erfolgt namens und unter Vollmacht unserer Mandantschaft. Es besteht der Wunsch auf Seiten unserer Mandantschaft, dass die Politik Wort hält und der rheinland-pfälzischen Bevölkerung eine einwandfreie Verwaltung zur Verfügung stellt und dafür Sorge trägt, dass das für die Einzelfallprüfung gem. § 1 Abs. 2 S. 2 CoronaImpfV zuständige Ministerium die Bearbeitung eines Antrages bzw. der Vielzahl von vergleichbaren Anträgen der rheinland-pfälzischen Bevölkerung in angemessener Zeit abschließt, sein Ermessen ausübt und den Antrag bescheidet. Schließlich geht es in diesen Fällen um das gesundheitliche Wohlergehen der rheinlandpfälzischen Bevölkerung.

Lesen Sie hierzu den Artikel der Freien Wähler. 

 

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