DEHOGA fordert schnelle Auszahlung der Finanzhilfen

DEHOGA Präsident Gereon Haumann, (Foto: Andreas Scholer)

Politik muss ein -spätestes- Öffnungsdatum nennen

  1. Klar ist seit gestern Abend nun leider, dass unsere Betriebe auch über Weihnachten und den Jahreswechsel geschlossen bleiben müssen. Das bringt zwar keine Entlastung für unsere Betriebe, aber zumindest die von uns bereits am 25.11.2020 geforderte Klarheit. Unklar ist allerdings weiterhin die Frage, wie es nach dem 10.01.2021, wie es im Januar, Februar, wie es im Neuen Jahr für unsere Branche weitergehen soll. „Die Politik hat es ERNEUT versäumt, unserer Branche ein konkretes Datum zu nennen, an dem wir – wenn auch spätestens – wieder öffnen dürfen. Die Politik wiederholt damit den fatalen Fehler vom 25.11.2020, unseren Betrieben keine klare Perspektive zu geben. So werden 13.500 Gastgeber und 150.000 Mitarbeiter vor Weihnachten im Regen stehen gelassen,“ so DEHOGA Präsident Gereon Haumann. „Die aktuellen Infektionszahlen – so bitter sie sind – belegen, dass aus unseren Betrieben eben keine Infektionsgefahren ausgehen. Daher dürfen wir ein -spätestes- Datum (unabhängig von dem jeweiligen Infektionsgeschehen) fordern. Wir sind nicht das Problem, sondern können Teil der Lösung des Problems sein.“
  2. Präsident Gereon Haumann: „Wir fordern daher neben einem konkreten Öffnungsdatum, dass:
  3. die Novemberhilfen jetzt sehr schnell umfassend zur Auszahlung kommen. Die bisherigen Abschlagszahlungen reichen für die meisten Betriebe nicht aus. In der mittlerweile fünften Lockdown-Woche sind die bislang gewährten Abschläge von maximal 10.000 Euro für viele Betriebe lediglich ein Tropfen auf den heißen Stein. Die Entschädigungszahlungen müssen zudem für alle betroffenen Betriebe unserer Branche gezahlt werden; unabhängig von Größe und Betriebsform.
  4. die Dezemberhilfen und ebenso die Januarhilfen müssen mit hohen Abschlagszahlungen noch so rechtzeitig vor Weihnachten zur Auszahlung kommen, dass wir unseren Mitarbeitern ihre Löhne vor Weihnachten überweisen können.
  5. die EU-Beihilferegelungen müssen umgehend derart angepasst werden, dass diese einer Entschädigungszahlung in keinem Falle mehr entgegen stehen.
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