Eifelkreis gewinnt Klageverfahren In 7 Eifelgemeinden kann nun der FTTH-Breitbandausbau starten

Bitburg. Die 7 Eifelgemeinden Biersdorf am See, Oberweiler, Wiersdorf, Wißmannsdorf- OT Koosbüsch, Neuheilenbach, Neidenbach und Burbach kommen nun endlich in den Genuss des langersehnten Glasfaserausbaus bis in Haus (FTTH). Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage der EFN-eifelnet GmbH gegen den Eifelkreis Bitburg-Prüm in seinem jetzt ergangenen Urteil abgewiesen. Der Eifelkreis hat nach Ansicht des Gerichtes das erforderliche Markterkundungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den betreffenden Gemeinden ein sogenannter „weißer NGA Fleck“ vorliegt. Dies ist die Grundlage für die Bundes- und Landesförderung zum Breitbandausbau.

„Das ist eine gute Nachricht für alle Bürgerinnen und Bürger sowie für die Unternehmen in den sieben Gemeinden. Gerade in der aktuellen Lage ist eine verlässliche und leistungsfähige Internetanbindung wichtiger denn je. Die Menschen haben einen Anspruch auf gute Versorgung, so Landrat Dr. Joachim Streit in seinem Kommentar.

Die Klage der EFN-eifelnet zielte darauf ab, den geplanten Breitbandausbau und die damit verbundene Gewährung von Fördermitteln an die Deutsche Telekom GmbH in Höhe von ca. 4,34 Mio. € in den betreffenden Gemeinden zu verhindern, da sie gegen Europarecht verstoße. Die Telekom hatte zuvor im europaweit ausgeschriebenen Vergabeverfahren den Zuschlag zum FTTH-Ausbau für die 7 Gemeinden vom Eifelkreis erhalten.

Fördergelder dürfen grundsätzlich nur für Gebiete gewährt werden, in denen derzeit zumindest mit Blick auf die nächsten drei Jahre eine zuverlässige Versorgung mit einer Bandbreite von mindestens 30 Mbit/s nicht gewährleistet ist. Diese Gebiete werden als „weiße Flecken“ bezeichnet. Aufgrund der nicht zuverlässigen Breitbandversorgung durch die Fa. EFN stufte die Verwaltung des Kreises die 7 Eifelgemeinden als „weißen Fleck“ ein und beantragte bereits 2017 Fördergelder für einen FTTH-Ausbau. Diese Einschätzung wurde sowohl vom Bund als auch vom Land Rheinland-Pfalz als Fördermittelgeber geteilt. Beide hatten den notwendigen Breitbandausbau bereits durch den Erlass von endgültigen Förderbescheiden unterstützt.

Die Fa. EFN hatte immer gegenüber ihren wenigen Kunden behauptet, sie wäre technisch in der Lage, die geforderten Übertragungsgeschwindigkeiten zu liefern. Dieser Aussage widersprach die Verwaltung von Anfang an und vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit der gewählten Technik nicht in der Lage sei, die geforderte Mindestübertragungsgeschwindigkeit von 30 Mbit/s zuverlässig jedem Haushalt bereitzustellen.

Um dies zu dokumentieren hatten Bürgerinnen und Bürger in den 7 Gemeinden umfangreiche Breitbandmessungen am eigenen PC durchgeführt. Die Messergebnisse ergaben, dass bei 95 % der Hausanschlüsse die vertraglich zugesicherte Bandbreite nicht erreicht wurde.

Aufgrund dieser Fakten gelangte der technische Berater des Eifelkreises zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass bei der Fa. EFN nicht von einer den Anforderungen entsprechenden Netzfähigkeit ausgegangen werden kann. Er stellte fest, dass die Fa. EFN keine zuverlässige Versorgung in den von ihr als versorgt gemeldeten Gebieten gewährleistet.

Das Gericht schloss sich dieser Bewertung in vollem Umfang an und wies die Klage gegen das Ausbauvorhaben deshalb ab. Insbesondere die Messergebnisse der Bürgerinnen und Bürger hätten in nahezu allen Fällen ein für die Versorgungsleistung der Klägerin „desaströses“ Ergebnis aufgezeigt, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Bis zur Rechtskraft müssen sich die Menschen in den sieben Gemeinden allerdings noch gedulden. Gegen das Urteil kann der Kläger noch innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen