Erfolglose Klage gegen Trierer Stadtratswahl 2019

Trier. Die 7. Kammer des Gerichts hat mit Urteil vom 7. Juli 2020 die Klage eines Wahlberechtigten auf Ungültigerklärung der Stadtratswahl für die Stadt Trier vom 26. Mai 2019 abgewiesen.

Der Kläger hatte am 24. Juni 2019 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt, da es seiner Auffassung nach vier schwerwiegende Verstöße gegen wesentliche Wahlgrundsätze gegeben habe, die geeignet gewesen seien, die Sitzverteilung im Trierer Stadtrat rechtswidrig zu beeinflussen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wies den Einspruch mit Bescheid vom 30. September 2019 zurück, da keine Wahlrechtsverstöße vorlägen. Hiergegen hat der Kläger am 31. Oktober 2019 die vorliegende Klage erhoben.

Diese blieb allerdings ohne Erfolg, da nicht festgestellt werden könne, dass ein erheblicher, zur Beeinflussung der Sitzverteilung im Stadtrat geeigneter Verstoß gegen Wahlvorschriften vorgekommen sei. Ein derartiger Wahlrechtsverstoß resultiere zunächst nicht daraus, dass die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen in der „Rathaus-Zeitung“ der Stadt Trier bekannt gegeben worden sei. Zwar sei diese Bekanntmachungspraxis formell fehlerhaft, da es sich bei der „Rathaus-Zeitung“ nicht um ein „Amtsblatt“, sondern um eine „Zeitung“ im kommunalrechtlichen Sinne handele, ohne dass die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben beachtet würden. So habe die „Rathaus-Zeitung“ nicht namentlich in der Hauptsatzung der Stadt Trier genannt werden dürfen und ein erforderlicher, gesonderter Beschluss des Stadtrates über die Bekanntmachungen in der „Rathaus-Zeitung“ sei unterblieben.

Darüber hinaus erscheine die Zeitung nicht – wie in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen – wöchentlich, sondern es komme im Jahresverlauf mehrmals zu Unterbrechungen im Veröffentlichungsrhythmus. Allerdings hätten sich die Wahlberechtigten ungeachtet dessen verlässlich Kenntnis vom Inhalt der Bekanntmachung verschaffen können, da unmissverständlich erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der „Rathaus-Zeitung“ um das Veröffentlichungsorgan der Stadt Trier gehandelt habe.

Ferner habe weder die Stadt Trier mit der Veröffentlichung der Rubrik „Meinung der Fraktionen‘‘ in der „Rathaus-Zeitung“ gegen ihre kommunale Neutralitätspflicht verstoßen noch hätten die Fraktionen diese Rubrik zu unzulässiger Wahlwerbung genutzt. Vielmehr hätten sich die dort im Vorfeld der Wahl veröffentlichten Beiträge im Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit gehalten.

Demgegenüber habe die AfD-Fraktion sich mit der Verteilung der Fraktionszeitung „Blaue Post“ zwar womöglich im Grenzbereich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit bewegt, dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da angesichts der Gesamtumstände (wie etwa der optischen Gestaltung der Fraktionszeitung, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und den Themen im späteren Wahlkampf) jedenfalls fernliegend sei, dass dies das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben könnte.

Schließlich sei die Zulassung des Wahlvorschlags der Partei Bündnis 90/Die Grünen, welche ihre Liste streng geschlechterparitätisch (d. h. ungerade Plätze mit weiblichen Bewerberinnen und gerade Plätze mit männlichen Bewerbern) besetzt hatten, nicht zu beanstanden. Durch das konkrete Verfahren seien die Wahlrechtsgrundsätze objektiv nicht beeinträchtigt worden, da die Möglichkeit bestanden habe, von der geschlechterparitätischen Quotierung abzuweichen. Doch selbst wenn die Teilnehmer der Wahlversammlung sich subjektiv dem Druck ausgesetzt gesehen hätten, ihr Wahlverhalten ausnahmslos an der strengen Quotierung der Liste auszurichten, habe

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dies als Ausdruck der innerparteilichen Organisations- und Programmfreiheit den Kerngehalt der Wahlrechtsgrundsätze unberührt gelassen, denn die Entscheidung für eine verbindliche Frauenquote halte sich innerhalb des den Parteien als Ausfluss der Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz zukommenden autonomen Entscheidungsspielraums.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2020 – 7 K 4562/19.TR –

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