Inzidenz weiterhin über 100: Landkreis Mayen-Koblenz erlässt neue Corona-Allgemeinverfügung

Ausgangssperre und weitere strenge Maßnahmen werden bis zum 25. April verlängert

KREIS MYK. Da die 7-Tages-Inzidenz in Mayen-Koblenz nach wie vor den Wert von 100 übersteigt, muss der Landkreis die getroffenen Maßnahmen der sogenannten Notbremse verlängern und hat dafür eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Die Allgemeinverfügung wird am morgigen Freitag veröffentlicht und tritt, nach dem Ablauf der aktuell geltenden Allgemeinverfügung, am Montag, 12. April, 0 Uhr, in Kraft. Die bisher geltenden Regelungen werden an die vom Land vorgesehene Allgemeinverfügung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst und dabei um zwei Punkte ergänzt: Zum einen sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nur noch als Einzelangebote zulässig. Zum anderen ist der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen untersagt.

Die Allgemeinverfügung enthält UNTER ANDEREM folgende Regelungen:

  1. Für den gesamten Landkreis Mayen-Koblenz gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Ausnahmen davon gelten bei triftigen Gründen, wie etwa berufliche Tätigkeiten, medizinischen und veterinärmedizinischen Notfällen oder dem Ausführen von Haustieren (nur durch eine Person).
  2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
    alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren
    Hausstands erlaubt. Dabei werden Kinder bis einschließlich sechs Jahre nicht mitgezählt.
  3. Weiterhin offen bleiben können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen, sowie Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe.
  4. Für gewerbliche Einrichtungen ist Terminshopping weiterhin möglich, allerdings unter verschärften Kriterien: So dürfen Geschäfte nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die
    demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zum Laden gewährt wird. Andernfalls müssen gewerbliche Einrichtungen für den
    Kundenverkehr schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach wie vor
    zulässig.
    Die Regelung der Schließung gilt NICHT für Einzelhandelsbetriebe, Direktvermarkter für Lebensmittel, von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht), Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und  Gartenbaumärkte.
  5. Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich geschlossen.
  6. Für Dienstleistungen gilt: Wenn kein Abstand zwischen Personen eingehalten werden kann, wie etwa in Kosmetikstudios, Tattoo- oder Piercing-Studios, Wellnessmassagesalons und
    ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind jedoch Dienstleistungen, die medizinischen
    oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Friseure, Optiker, Hörgeräteakustiker und Fußpflege.
  7. Die sportliche Betätigung ist im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
  8. Der Besuch von zoologischen
    Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminvereinbarung und lediglich in den Außenbereichen möglich.
  9. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
  10. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.

 

Alle Einzelheiten der neuen Allgemeinverfügung des Landkreises Mayen-Koblenz sind nach der Veröffentlichung am 9. April unter www.kvmyk.de zu find

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