Kein Asyl für Verdächtigen des Attentats im Amsterdamer Hauptbahnhof

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 12. Dezember 2018 die Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen, der verdächtig ist, ein Attentat aus islamistischen Motiven verübt zu haben.

Bei dem Attentat am Amsterdamer Hauptbahnhof am 31. August dieses Jahres waren zwei amerikanische Touristen von dem damals 19-jährigen Flüchtling aus Afghanistan mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt worden. Bei dem mutmaßlichen Täter handelt es sich um einen Asylbewerber, der zuletzt in Ingelheim (Kreis Mainz-Bingen) lebte.

Bei dem Rechtsstreit vor der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts war nicht dieses strafrechtlich zu bewertende Geschehen Gegenstand, sondern die Frage, ob der Kläger in Afghanistan politischer Verfolgung ausgesetzt war und ob er in sein Herkunftsland zurückkehren kann, ohne dass ihm dort Gefahren für Leib oder Leben drohen.

Beides verneinte das Gericht und stellte fest, dass die Schilderungen des Klägers über Bedrohungen seitens der Taliban im Zusammenhang mit der behaupteten Polizeizugehörigkeit seines Onkels nicht glaubhaft, sondern konstruiert seien. Ferner bestehe in Teilen Afghanistans – so auch in der Heimatprovinz des Klägers, Herat – nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz trotz der verbreiteten bewaffneten Konflikte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben.

Schließlich sei der Kläger in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Herat sicherzustellen. Dies entspreche auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei leistungsfähigen Männern, wie dem 19-jährigen Kläger, davon ausgegangen werden könne, dass das zum Überleben erforderliche Existenzminimum selbst dann gewährleistet ist, wenn der Betreffende nicht auf Unterstützung von Familien- oder Stammesangehörigen zurückgreifen könne. In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass der Kläger die Schule bis zur achten Klasse besucht habe und damit über einen Bildungsstand verfüge, mit dem er gegenüber vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil sei. Gerade Rückkehrer aus dem Westen seien zudem in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse seien ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 12.Dezember 2018 – 9 K 11867/17.TR –

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