Klage wegen Tourismusbeitrag Kröv abgewiesen

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat in der mündlichen Verhandlung amMai 2021 eine gegen Beitragsbescheide der Ortsgemeinde Kröv über die Erhebung eines Tourismusbeitrags erhobene Klage abgewiesen.

Die Klägerin, die in Kröv ein Hotel nebst Schank- und Speisewirtschaft betreibt, war zu einem Tourismusbeitrag für die Jahre 2018 und 2019 sowie einer Vorausleistung für das Jahr 2020 in Höhe von insgesamt rund 7.200 € herangezogen worden. Nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat sie hiergegen Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen rügte, es fehle bereits an einer Gesetzesgrundlage, um eine am Unternehmensumsatz und Gewinn ausgerichtete „Steuer“ zu erheben. Die Tourismusbeitragssatzung umfasse nicht alle in der Ortsgemeinde Kröv wirtschaftlich vom Tourismus profitierenden, selbständig tätigen Personen und Unternehmen. Die festgesetzten Vorteils- und Gewinnsätze entsprächen zudem teilweise nicht den jeweils tatsächlich aus der Tourismusförderung der Beklagten gezogenen Nutzungen, was sich aus einem Vergleich der in der Anlage zur Satzung beigefügten sogenannten Betriebsartentabelle mit derjenigen anderer Ortsgemeinden ergebe.

Die Richter der 10. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, bei einem Tourismusbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche, vielmehr beitragsartige Abgabe. Die Satzung der beklagten Ortsgemeinde sei rechtmäßig. Insbesondere habe die Beklagte den Kreis der Beitragspflichtigen beanstandungsfrei bestimmt. Zudem entspreche die Satzung auch im Hinblick auf den gewählten Beitragsmaßstab (sogenannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab), der an die objektive Möglichkeit der Erzielung eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils aus dem Tourismus anknüpfe, insbesondere dem „Grundsatz der konkreten Vollständigkeit“ und verstoße damit nicht gegen den „Grundsatz der Abgabengerechtigkeit“.

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasse die Betriebsartentabelle alle im Erhebungsgebiet in den Erhebungsjahren 2018 und 2019 denkbaren Beitragsfälle, wobei dem Satzungsgeber bei der Einteilung sowohl im Hinblick auf die Anzahl als auch auf die Art der einzelnen Haupt- und Untergruppen ein großzügiges Typisierungsermessen zustehe. Darüber hinaus begegne auch die Höhe der in der Betriebsartentabelle festgelegten Vorteilssätze keinen rechtlichen Bedenken, da dem Satzungsgeber auch hier ein Gestaltungsspielraum zukomme. Insbesondere könne insoweit nicht mit Erfolg auf Beitragssätze in anderen Gemeinden verwiesen werden, da bei der Festlegung des Vorteilssatzes insbesondere die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen seien.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 27. Mai 2021 – 10 K 3599/20.TR –

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