Neue Corona-Vorgaben im Eifelkreis Bitburg-Prüm

Da der Eifelkreis Bitburg-Prüm heute nach Feststellung des Landesuntersuchungsamtes RLP an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenzmarke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten hat, gelten ab Freitag, den 27. August 2021 die nachfolgenden neuen Vorgaben:

  1. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur noch mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 350 Personen zulässig. Dies gilt auch für Sport- und Kulturveranstaltungen sowie für Kirmes, Volksfeste, Messen, Spezialmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen.

Es gilt zudem uneingeschränkt die Testpflicht. Diese entfällt für genesene und geimpfte Personen nach Maßgabe der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, für Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie für Schülerinnen und Schüler.

  1. Veranstaltungen im Freien sind nur noch mit einer maximalern Teilnehmerzahl von 500 Personen zulässig. Dies gilt auch für Sport- und Kulturveranstaltungen sowie für Kirmes, Volksfeste, Messen, Spezialmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen.

Es gilt auch hier die Testpflicht mit den Einschränkungen des 2. Absatzes der Ziffer 1.

  1. Die Testpflicht entsprechend der Vorgaben des 2. Absatzes der Ziffer 1 gilt zudem in folgenden Bereichen:
  2. Bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen im Rahmen des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings sowie der Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden;
  3. im Innenbereich der Gastronomien, wobei die Testpflicht lediglich für Beschäftigte von Kantinen und Mensen oder für die den jeweiligen Einrichtungen angehörigen Personen entfällt;
  4. bei mehrtägigen Aufenthalten
  • in Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfen, Gasthäusern und ähnlichen Einrichtungen,
  • in Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten,
    Erholungs-, ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen

ist bei der Anreise und danach alle 72 Stunden eine Testung vorzunehmen;

im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichen Einrichtungen;

– in Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen;

– im Innenbereich von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen;

– in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen.

– In Schulen gilt die Maskenpflicht während des Unterrichts nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 der 25. CoBeLVO.

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an drei aufeinander folgenden Tagen, treten die oben genannten Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft.

 

 

Bitte beachten Sie die Öffentliche Bekanntmachung unter www.bitburg-pruem.de

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