Neue Regeln zur Maskenpflicht, für Schulen und Hotspot-Gebiete ab 25.01.2021: Erste Änderungsverordnung zur Corona-Bekämpfungsverordnung

Mainz.  In Rheinland-Pfalz gilt vom kommenden Montag, 25. Januar, an eine neue Maskenpflicht. Die entsprechende Regelung sowie einige weitere Neuerungen sind in der ersten Änderungsverordnung zur 15. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz festgeschrieben, die heute im Ministerrat besprochen wurde.

Bund und Länder haben sich im MPK-Beschluss vom 19. Januar auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Geschäften sowie öffentlichen Verkehrsmitteln verständigt. In Rheinland-Pfalz gilt die erweiterte Maskenpflicht unter anderem in Ämtern, Behörden, Verwaltungen und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in gewerblichen Einrichtungen wie Einzelhandel für Lebensmittel, Drogeriemärkten, Tankstellen, Banken und Sparkassen und ähnlichem, an Haltestellen, Bahnsteigen oder Einrichtungen der Fluggastabfertigung, bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen sowie bei zugelassenen Angeboten von Fahrschulen. Unter medizinischen Masken sind sogenannte OP-Masken oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu verstehen. Diese Regelung setzt Rheinland-Pfalz von Montag um. Sie ist wie die gesamte Änderungsverordnung befristet bis zum Ablauf des 14. Februars.

Des Weiteren regelt die Änderungsverordnung unter anderem, dass bis einschließlich 14. Februar in den Schulen grundsätzlich der Fernunterricht verlängert und die Präsenzpflicht ausgesetzt wird. Ab dem 1. Februar können Schülerinnen und Schülern der Grundschulen in geteilten Klassen im Wechselunterricht in ihre Schulen zurückkehren. Die Präsenzpflicht bleibt dabei aber aufgehoben. In den Kindertagesstätten gilt weiterhin der Regelbetrieb bei dringendem Bedarf.

Darüber hinaus ändert Rheinland-Pfalz die Regelungen für das Erlassen von Allgemeinverfügungen durch die Kommunen, die die bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen erweitern. Bisher galt, dass Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen hatten. Die neue Regelung besagt nun, dass Landkreise und kreisfreie Städte mit einer hohen Sieben-Tages-Inzidenz im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium zusätzliche Schutzmaßnahmen mit dem expliziten Ziel ergreifen, bis zum 14. Februar eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen oder weniger pro 100.000 Einwohner pro Woche zu erreichen.

Bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten nach Rheinland-Pfalz wird künftig bezüglich der geltenden Regelungen wie in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes nach drei verschiedenen Kategorien unterschieden: Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet und Virusvarianten-Gebiet. Im Allgemeinen sind die Regelungen insbesondere für Rückkehrer aus Virusvarianten-Gebieten – die vom RKI im Internet ausgewiesen werden – strenger.

Generell bleiben Angebote von Fahrschulen in Präsenzform nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind nun allerdings Angebote von Fahrschulen hinsichtlich berufsbezogener Ausbildungen sowie Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation. Es gilt dabei das Abstandsgebot sowie die qualifizierte Maskenpflicht. Beim praktischen Unterricht gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern er nicht eingehalten werden kann.

Außerdem wird durch die Änderungsverordnung der Schutz für Personen in Krankenhäusern, Tageskliniken, ambulanten Pflegediensten und ähnlichen Einrichtungen erhöht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer solchen Einrichtung, die sich nach den Regelungen der sogenannten. Absonderungsverordnung in Absonderung befunden haben und unmittelbaren Kontakt zu Patientinnen oder Patienten haben, dürfen die Einrichtung in den ersten vier Tagen nach Beendigung der Absonderung nur bei Vorliegen eines negativen PCR-Tests betreten.

Die Änderungsverordnung tritt am 25. Januar in Kraft und gilt bis einschließlich 14. Februar. Die Verkündung erfolgte am 22.01.2021 um 19.00h auf der Internetseite corona.rlp.de.

 

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