„Prümer Taliban“ bekommt keine Ausbildungsduldung

Der sog. „Prümer Taliban“ hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Dies hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Eilbeschluss vom 14. Januar 2020 entschieden. Der Antragsteller, welcher angibt, sich nach wie vor in Berlin im Kirchenasyl aufzuhalten, zielte mit seinem Eilantrag darauf ab, den Eifelkreis Bitburg-Prüm zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung im diesbezüglichen Klageverfahren (11 K 5028/19.TR) eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Ein ähnlicher Antrag blieb im März 2019 ohne Erfolg (siehe Pressemitteilung 4/19). Ferner wurde am 10. April 2019 die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines asylrechtlichen Folgeantrags abgewiesen.

Die Richter der 11. Kammer lehnten den vorliegenden Antrag ebenfalls ab, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung habe. Der persönliche Anwendungsbereich der maßgeblichen Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes sei nicht eröffnet, da er sich nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylfolgeantrages nicht mehr im laufenden Asylverfahren befinde und in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht geduldet werde. Zudem stünden der Erteilung einer Ausbildungsduldung Ausschlussgründe entgegen. So seien bereits mehrere Flüge zur Abschiebung des zur Festnahme ausgeschriebenen Antragstellers gebucht worden.

Diese Planungen würden für den Fall, dass er ergriffen werde, fortlaufend aktualisiert. Auch der Antrag auf Freiheitsentziehung werde monatlich aktualisiert. Es sei zudem nicht von vornherein ersichtlich, dass diese Vorbereitungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen würden. Selbst wenn der Antragsteller sich tatsächlich noch im Kirchenasyl befinde – woran die Kammer erhebliche Zweifel hege – werde der Staat hierdurch weder rechtlich noch tatsächlich an seiner Abschiebung gehindert. Da die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eine Ausbildungsduldung voraussetze, habe der Antragsteller auch hierauf keinen Anspruch.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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