Rückgang der 7-Tage-Inzidenz im Eifelkreis: Allgemeinverfügung vom 8. April tritt außer Kraft

Bitburg. Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm weist darauf hin, dass die Allgemeinverfügung vom zurückliegenden Freitag, den 8. April außer Kraft gesetzt wird. Ab dem morgigen Dienstag, den 13. April gelten wieder die Maßnahmen, die für eine Inzidenz zwischen 50 und 100 festgelegt wurden. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung wird nicht verlängert. Zurückgenommen wird die Vorgabe für Tankstellen und Lebensmittelmärkte, um 21 Uhr zu schließen. Außerdem darf der Einzelhandel je 40 qm Verkaufsfläche wieder einem Kunden Zugang gewähren.

Die bis vorerst 23. April geltenden Regelungen in Kurzform:

Kontaktbeschränkungen
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.
Gastronomie
Gastronomen dürfen ihre Außenbereiche unter strengen Hygieneauflagen für Gäste öffnen. Die gastronomischen Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung erlaubt.
Einzelhandel:

Gewerbliche Einrichtungen wie insbesondere Geschäfte sind grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Dabei ist die Kundenzahl beschränkt: Pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche darf nur einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden (sog. Terminshopping). Bei den Einzelterminen müssen medizinische Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Es besteht eine Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten.

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen unter Einhaltung der bisherigen Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Personenbeschränkungen:

– Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte

– Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht

– Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser

– Tankstellen

– Banken und Sparkassen, Poststellen

– Reinigungen, Waschsalons

– Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen

– Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte

– Großhandel

– Blumenfachgeschäfte

– Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte

Sport

Sport ist im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.

Freizeit

Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur (z.B. Orchester-, Theater- oder Chorproben) sind weiterhin untersagt.

Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe

Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen ihre Dienstleistungen nach den Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung erbringen. Erlaubt sind unter den geltenden Vorgaben die körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, also solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining oder Ähnliches.

Die Regelungen treten am 13.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft, gelten vorerst bis zum Ablauf des 23. April und stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben auf Bundes- oder Landesebene.

Der genaue Wortlaut der neuesten Allgemeinverfügung vom 12.04.2021 ist einsehbar unter:

https://www.bitburg-pruem.de/cms/aktuell/bekanntmachungen

 

 

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