Schulleiterin in Gerolstein klagt erfolglos gegen ihre Abordnung

Trier. Die 7. Kammer des Gerichts hat mit zwei Urteilen vom 7. Juli 2020 die Klagen der Schulleiterin einer Förderschule im Kreis Vulkaneifel gegen ihre Abordnung an die Außenstelle Koblenz der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz – ADD – abgewiesen.

Spätestens seit dem Jahr 2015 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Schulträger. Aufgrund dessen wandte sich der Landrat des
Landkreises Vulkaneifel im Juli 2019 an den Präsidenten der ADD und erklärte, dass sich die Zusammenarbeit mit der Klägerin zunehmend schwierig gestalte. Gespräche zur Information, Planung und gegenseitigen Abstimmung seien nicht erfolgreich, da sie nicht das Einvernehmen des Schulträgers suche, sondern selbst festlege, was dieser ihrer Ansicht nach zu erledigen habe. Mit Verfügung des Bildungsministeriums vom 10. Oktober 2019 ordnete das beklagte Land die Klägerin daraufhin mit Wirkung vom 14. Oktober 2019 für die Dauer von zunächst zwei Monaten an die ADD, Außenstelle Schulaufsicht Koblenz, Referat 34 (Förderschulen) ab, wogegen die Klägerin unter dem Aktenzeichen 7 K 892/20.TR Klage erhoben hat. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 verlängerte der Beklagte die Abordnung bis zum 31. Juli 2020. Hiergegen hat sich die Klägerin im Verfahren 7 K 1125/20.TR gewandt. Sie ist der Auffassung, die Abordnungen seien sowohl formell als auch materiell fehlerhaft. Insbesondere sei das Vertrauensverhältnis zum Schulträger nicht zerrüttet.

Ihre Klagen blieben jedoch ohne Erfolg. Die Richter der 7. Kammer haben die Klage gegen die erste Abordnungsverfügung vom 10. Oktober 2019 für die Dauer von zwei Monaten als unzulässig abgewiesen. Da der entsprechende Zeitraum vergangen sei, habe sich der Bescheid erledigt. Ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung komme der Klägerin nicht zu. Die Klage gegen die Verlängerung der Abordnung (7 K 1125/20.TR) sei zwar zulässig aber unbegründet, da diese formell und materiell rechtmäßig sei. Insbesondere habe ein hinreichender dienstlicher Grund für die Abordnung vorgelegen, da ein Dauerspannungsverhältnis zwischen dem Schulträger und der Klägerin bestanden habe. Letztere habe die Konfliktsituationen, welche den Beklagten zu der streitgegenständlichen Abordnung veranlasst hätten, durch ihr Verhalten maßgeblich (mit-)verursacht und verschärft.

Nachdem die für einen Samstag geplanten Bundesjugendspiele 2017 abgesagt worden seien, da an diesem Tag mangels erfolgreicher Absprachen zwischen Klägerin und Schulträger keine Schülerbeförderung habe durchgeführt werden können, habe die Klägerin ihr Verhalten in später auftretenden, vergleichbaren Situationen nicht geändert, obwohl die ADD zuvor beschwichtigend und vermittelnd auf sie eingewirkt habe. Zudem habe sie den Konflikt im Wege eines einseitig formulierten Elternbriefs nach außen getragen. Auch bei der Durchführung von Aufmessarbeiten im Schulgebäude durch Mitarbeiter der Kreisverwaltung und der Umstellung der Schülerverpflegung auf eine Buffetform sei sie dienstlichen Anweisungen seitens der ADD nicht zugänglich gewesen, sondern habe auf ihrem Standpunkt beharrt und mit einer Anfrage an den Datenschutzbeauftragen des Landes bzw. einer Beschwerde beim „Gewerbeaufsichtsamt“ gedroht. Schließlich habe die Klägerin einer Mitarbeiterin des Caterers Hausverbot erteilt, ohne sich an die für die Schülerverpflegung zuständige Kreisverwaltung zu wenden und ihr gegenüber sachlich auf die von ihr wahrgenommenen (und wohl zu Recht festgestellten) hygienischen und organisatorischen Schwierigkeiten hinzuweisen.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.  VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2020 – 7 K 892/20.TR – u. – 7 K 1125/20.TR –

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