Urteil über die Lehrlingsbetreuungsgebühr der Bäcker-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region

Trier. Die von der Bäcker-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region von Nichtinnungsmitgliedern in der derzeitigen Form erhobene Gebühr für die Lehrlingsbetreuung ist rechtswidrig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Die im Verfahren beklagte Innung erhebt von Nichtinnungsmitgliedern eine pauschale Lehrlingsbetreuungsgebühr in Höhe von 180 € für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. August 2017 in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge der Handwerkskammer Trier eingetragen werden. Innungsmitglieder werden hingegen zu einem jährlichen Beitrag, der in der Höhe gedeckelt und in dem die Lehrlingsbetreuungsgebühr enthalten ist, herangezogen. Die Beklagte forderte von der Klägerin, die im Bezirk der Beklagten mehrere Bäckereien betreibt und nicht Mitglied in der Innung ist, die Zahlung einer Lehrlingsbetreuungsgebühr für zwei Lehrlinge. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben.

Die 2. Kammer des Gerichts hat die streitgegenständlichen Bescheide der Innung aufgehoben. Zur Begründung ist im Urteil im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Beklagte nach den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich dazu berechtigt, für die Benutzung der von ihr vorgehaltenen Einrichtungen auch von Nichtinnungsmitgliedern Gebühren zu erheben. Die von der Beklagten erhobene Lehrlingsbetreuungsgebühr sei jedoch mit den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts nicht vereinbar. Danach sei bei der Erhebung von Gebühren u.a. wesentlich, dass zwischen dem Wert einer Leistung und der hierfür geforderten Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis bestehe, was wiederum voraussetze, dass die Gebühr nur für bestimmte gebührenpflichtige Leistungen erhoben werde. Hieran fehle es jedoch.

Eine konkrete Festlegung, welche Aufgaben zur Lehrlingsbetreuung gehören und durch wen diese erfüllt würden, sei nicht erfolgt. Die Grenze einer zulässigen Pauschalierung sei überschritten. Abgesehen davon verstoße die von der Beklagten vorgenommene Gebührenerhebung gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar dürften Gebühren für Innungsmitglieder und Nichtinnungsmitglieder der Höhe nach grundsätzlich unterschiedlich ausfallen. Allerdings dürfe die Belastung von Nichtinnungsmitgliedern hierbei nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen. Dies sei hier jedoch der Fall. Für Innungsmitglieder, für die die Lehrlingsbetreuungsgebühr im jährlichen Beitrag enthalten sei, gelte unabhängig von der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Lehrlingen eine Beitragshöchstgrenze.

Anders verhalte es sich hingegen bei Nichtinnungsmitgliedern. Eine Kappungsgrenze sei hier nicht vorgesehen, sodass die Lehrlingsbetreuungsgebühr für mehrere Lehrlinge nahe an die Grenze des für Innungsmitglieder vorgesehenen Höchstbeitrags gerate, sodass Nichtinnungsmitglieder in einem unverhältnismäßig höheren Umfang zur Zahlung herangezogen würden, da ihnen – anders als den Mitgliedern – weitere Leistungen bzw. Einrichtungen der Innung nicht zugute kämen. Je mehr Lehrlinge ein Betrieb eines Nichtinnungsmitglieds ausbilde, umso stärker verschiebe sich das Missverhältnis zu dessen Lasten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(VG Trier, Urteil vom 19. März 2019 – 2 K 5291/18.TR –)

 

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