Vulkaneifel: Klage gegen Hotelerweiterung abgewiesen

Trier/Vulkaneifel. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Nachbarklage gegen eine vom Landkreis Vulkaneifel erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Hotels abgewiesen. Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegenen Grundstücks, das an ein bestehendes Hotel mit derzeit 12 Zimmern sowie Gastronomiebereich angrenzt. Im Mai 2019 erteilte der Landkreis unter teilweiser Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Hotelgebäudes um 16 Zimmer, einen Tagungsraum und eine Weinlounge.

Im Oktober 2019 haben die Kläger – ohne Erfolg – Widerspruch eingelegt und anschließend Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen, der Hotelanbau nehme ihrem Grundstück das Sonnenlicht und ihnen die Aussicht. Im Übrigen monieren sie die genehmigte Stellplatzsituation. Das Gericht hat ihre Klage nunmehr abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten ihre Abwehrrechte zwar nicht – wie es im Verfahren diskutiert worden sei – verwirkt, da die insoweit rechtlich erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könnten. Die Baugenehmigung verstoße aber nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, auf deren Verletzung es in Nachbarrechtsklagen ausschließlich ankomme, sodass die Klage aus diesem Grunde erfolglos bleibe. Die von den Klägern gerügte Befreiungsentscheidung bzgl. bestimmter Festsetzungen des Bebauungsplans, u.a. hinsichtlich Baugrenze und Dachneigung, seien nicht nachbarschützend im vorstehenden Sinne und könnten von daher von den Klägern nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Soweit ein Verstoß gegen das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gerügt werde, sei ein solcher Verstoß nicht feststellbar. Die Grenzabstandsvorschriften, die gerade der Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie der Unterbindung einer erdrückenden Wirkung durch Baukörper dienten und sich somit letztlich als eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme darstellten, würden gewahrt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei damit in aller Regel ausgeschlossen und könne nur in besonderen Ausnahmesituationen angenommen werden, etwa, wenn ein „übermächtiger“ Baukörper in Streit stehe und das betroffene Grundstück zudem von wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst werde. Beides sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Was die genehmigten Stellplätze betreffe, stellten sich diese aufgrund ihrer Anordnung sowie Entfernung zum klägerischen Grundstück nicht als rücksichtlos dar. Soweit es zu den von den Klägern befürchteten negativen Auswüchsen beim Parken durch Hotelgäste kommen sollte, habe dies mit der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nichts zu tun. Insoweit müssten die Kläger sich gegebenenfalls an die hierfür zuständigen Ordnungsbehörden wenden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 K 429/20.TR –

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