Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg hat keinen Anspruch auf Bestätigung der Wiederwahl

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg auf Bestätigung seiner erneuten Wahl zum Wehrleiter abgewiesen.

Zur Begründung ihres klageabweisenden Urteils führten die Richter aus, der Bürgermeister der beklagten Stadt Bitburg habe die Bestätigung der Wahl zum Wehrleiter zu Recht versagt, weil Tatsachen vorlägen, die den Kläger in seinem Amt untragbar machten. Als Ehrenbeamter stehe der Kläger zu seinem Dienstherrn in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst– und Treueverhältnis. Die Feuerwehr unterstehe als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister, dem nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift die Funktion des Einsatzleiters zukomme, und der für die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich sei. Der Bürgermeister sei Dienstvorgesetzter des Klägers, dessen Aufgabe lediglich darin bestehe, den Bürgermeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten. Demgemäß habe der Kläger gegenüber dem Bürgermeister der Beklagten eine Beratungs– und Unterstützungspflicht; er sei zur Loyalität und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet; bei Meinungsäußerungen treffe ihn eine Mäßigungspflicht, die u.a. beinhalte, dass er die gebotene Zurückhaltung gegenüber seinem Vorgesetzten selbst dann wahre, wenn er mit dessen Entscheidungen nicht einverstanden sei.

Der Kläger habe durch mehrere Handlungsweisen seine ihm obliegenden Dienstpflichten schwerwiegend verletzt. Seine an den Tag gelegten Verhaltensweisen belegten, dass der Kläger insgesamt nicht bereit sei, sich in die Hierarchie der Stadtverwaltung einzuordnen. So habe der Kläger mit zum Teil pauschalen und unsachlichen Äußerungen innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung angezweifelt, dass der Bürgermeister der Beklagten die Kompetenz habe, der Feuerwehr vorzustehen. Mit gegenüber der örtlichen Presse getätigten, zum Teil drastischen Äußerungen, die sich auf die Situation der Bitburger Feuerwehr im allgemeinen bezogen und die Publizierung von internen Vorgängen beinhaltet haben, habe er zudem gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Zurückhaltung und Loyalität verstoßen. Ein Beamter, der zur Kenntnis nehme, dass seine auf Beratungs– und Unterstützungspflicht beruhenden Vorschläge vom Vorgesetzten verworfen würden, dürfe grundsätzlich nicht „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten, um seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Ferner habe der Kläger mit der eigenmächtigen Heraufsetzung der Alarmstichworte sowie der ohne vorherige Abstimmung mit dem Bürgermeister vorgenommenen Außerdienststellung eines kreiseigenen Gerätewagens seine Kompetenzen überschritten.

Angesichts der Vielzahl der dem Kläger vorzuwerfenden Pflichtverletzungen sei eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen diesem und dem Bürgermeister der Beklagten festzustellen. Es bestehe ein Spannungsverhältnis, dass die für die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr unerlässliche funktionierende Zusammenarbeit nicht zulasse. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 8 K 3369/18.TR –

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