Information der Verbandsgemeinde Daun zur privaten Starkregenvorsorge

Die in Folge von Starkregenereignissen aufgetretenen Hochwasser und innerörtlichen Überschwemmungen in den letzten Wochen sorgten für teilweise hohe Schadensbilder in vielen Gemeinden der Verbandsgemeinde Daun. Nicht nur in diesem Jahr, sondern bereits in den vergangenen Jahren führten Starkregen zu vergleichbaren Szenarien und Auswirkungen. Die heftigen Gewitter und Wolkenbrüche bringen Regenmengen, die die natürlichen Fließgewässer und insbesondere die örtliche Kanalisation nicht aufnehmen und vollständig abführen kann. Dazu ist das Kanalnetz nicht ausgelegt und es ist unmöglich dieses für entsprechende Wassermengen zu dimensionieren. Dies hat zur Folge, dass das Regenwasser oberflächlich abfließen muss und durch Gebäudeöffnungen den Weg in die Häuser findet. Zudem kann es durch Rückstau aus dem Kanal zu Überschwemmungen der unterhalb der Rückstauebene liegenden Gebäudeteilen kommen. Ein Großteil der Schäden könnte durch gezielten Objektschutz vermieden werden.

Die Feuerwehr der Verbandsgemeinde Daun befand sich in den letzten Wochen aufgrund der Unwetter zeitweise im Dauereinsatz. Dabei wurde auch Wasser aus privaten Gebäuden abgepumpt. Die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr sind stets hilfsbereit, jedoch muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich die Zuständigkeit der Feuerwehr auch bei Starkregenereignissen auf die Gefahrenabwehr beschränkt. Das Abpumpen von Rückstau- oder Oberflächenwasser aus Privatgebäuden dient in der Regel lediglich der Beseitigung von Schäden und stellt somit keine originäre Aufgabe der Feuerwehr dar. Der private Objektschutz liegt in der Verantwortung jedes Eigentümers. Dies legt zum einen das Wasserhaushaltsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz fest: „In Deutschland ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, selbst geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.“ (§ 5 Abs. 2 WHG). Zum anderen ist durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom Mai 2004 festgelegt, dass Kommunen nicht für Schäden durch Starkregen haften. Bauherren und Hauseigentümern wird daher in der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Daun vorgeschrieben, dass die Verantwortung zur Absicherung bspw. gegen Kanalrückstau bei Ihnen liegt.

 Auszüge aus der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Daun:

 

  • 11 Grundstücksentwässerungsanlagen

 

(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i.S.d. Abs. 1 entsprechen. Die Verbandsgemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen.

 

  • 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider

 

(1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.

Die vollständige Satzung finden Sie auf www.vgv-daun.de/vg_daun/Politik/Satzungen der Verbandsgemeinde. Bei technischen oder satzungsmäßigen Fragen, wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Wirtschaftsbetriebe, Tel. 06592/939-133 oder 134.

Darüber hinaus rät die Verbandsgemeindeverwaltung Daun dazu, den eigenen Versicherungsschutz innerhalb der Wohngebäude- UND der Hausratversicherung zu überprüfen, ob beide Versicherungen auch sogenannte Elementarschäden mit abdecken. Nur in solchen Fällen ist das eigene Haus auch gegen Schäden durch von außen eintretendes Wasser geschützt. Das Land Rheinland-Pfalz weist zudem darauf hin, dass jeder eine solche Zusatzversicherung abschließen muss, um auf finanzielle Schadenshilfen des Landes zurückgreifen zu können. Die Verbraucherzentrale in Mainz berät Sie gerne, insbesondere wenn die eigene Versicherungsgesellschaft aufgrund von Vorschäden eine Versicherung verweigert. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.verbraucherzentrale-rlp.de.

 

Zur Erläuterung: Rückstau

Ein Rückstau innerhalb der Grundstücksentwässerung entsteht erst durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation. In Folge von Starkregen kommt das öffentliche Kanalnetz an seine Leistungsgrenze oder wird durch zusätzlich eingetretenes Material verstopft. In diesen Fällen steigt der Wasserpegel über die sogenannte Rückstauebene – diese ist zumeist die Straßenoberkante. Dadurch staut sich das eingeleitete Abwasser im gesamten System zurück, ändert seine Strömungsrichtung und läuft ohne entsprechende Schutzmaßnahmen in die Gebäude zurück. Daher sollten Entwässerungsanlagen wie Bodenabläufe, Waschmaschinen, Waschbecken, Duschabläufe (Grauwasser) oder Toiletten (Schwarzwasser), die unterhalb dieser Rückstauebene liegen, wirkungsvoll und dauerhaft gegen Rückstau geschützt sein.

Absicherungen dagegen bieten u.a. nachfolgend genannte Schutzmaßnahmen, die auch nachträglich eingebaut und nachgerüstet werden können:

  • Rückstauverschlüsse
    Sie verschließen die Rohrleitung gegen das Rückstauen des abfließenden Abwassers. Rückstauverschlüsse für fäkalienhaltiges Abwasser beinhalten ein Rohrleitungsteil, einen selbsttätigen Verschluss, einen Handverschluss sowie eine automatische Steuerung. Sie müssen der DIN EN 13564 Rückstauverschlüsse für Gebäude Nach DIN EN 12056-4 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden – Teil 4: Abwasserhebeanlagenkönnen diese Rückstauverschlüsse bspw. in Waschküchen oder Kellern verwendet werden, wenn die Ablaufstelle ein Gefälle zur öffentlichen Kanalisation hat, die Nutzung der Ablaufstelle während des Rückstaus nicht zwingend erforderlich ist und keine wesentlichen Sachwerte oder die Gesundheit der Bewohner bei Rückstau beeinträchtigt werden.
  • Hebeanlagen
    Sie pumpen das Abwasser auch bei Rückstau in die öffentliche Kanalisation. Nach DIN EN 12056-4 können diese Anlagen eingesetzt werden, wenn die Nutzung der Ablaufstelle während des Rückstaus zwingend erforderlich ist und wesentliche Sachwerte oder die Gesundheit der Bewohner bei Rückstau beeinträchtigt werden könnten. Je nach Abwasserart können Abwasserhebeanlagen für fäkalienfreies oder fäkalienhaltiges Abwasser eingesetzt werden (weitere Informationen siehe Beitrag Abwasserhebeanlagen).

Alle unterhalb der Rückstauebene gelegenen Entwässerungen (für Regen- oder Schmutzwasser) müssen mit Rückstauverschlüssen oder Hebeanlagen gegen Rückstau gesichert werden. Abwasser der Bodenabläufe und Entwässerungsgegenstände oberhalb der Rückstauebene dürfen nicht über Rückstauverschlüsse, bzw. nur in außergewöhnlichen Fällen, wie z.B. Sanierungen, über Abwasserhebeanlagen geführt werden. Daraus folgt, dass eine Sicherung der Gebäude- und Grundstücksflächen oberhalb der Rückstauebene nicht sinnvoll und auch nicht erforderlich ist, weil hier kein Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation zu erwarten ist. Alle oberhalb der RSE liegenden Entwässerungen sind mit Gefälleleitungen zu entwässern.

Weitere Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück sind zum Schutz gegen Oberflächenabfluss von angrenzenden Flächen (Straßen, Nachbargrundstücken, landwirtschaftliche Flächen) erforderlich. Starkniederschläge bringen extreme Wassermassen in kurzer Zeit, die über Hauseingänge, Kellerfenster oder Garageneinfahrten ins Gebäude eindringen können. Bauliche Maßnahmen können davor schützen, so etwa erhöhte Aufkantungen bspw. an Lichtschächten oder Kellerfenstern, erhöhte Hauseingänge, Verwallungen, wasserdichte Fenster und Türen oder mobile Schutzelemente. Verschiedene bauliche Lösungen finden Sie zusammengefasst auf der Webseite zum Hochwasserschutzkonzept für die Verbandsgemeinde Daun unter vgdaun.hochwasserschutz-konzept.de in der Rubrik „Media“.

 

 

 

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