Vereinfachung für Landwirte, Winzer und Gastronomen

Saisonbetriebe der Landwirtschaft und der Gastronomie können schon ab dem 01. Januar 2011 Arbeitnehmer aus nahezu allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ohne einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung saisonal beschäftigen. Die Bürger der Länder Polen, Tschechische Republik, Estland, Litauen, Lettland, Ungarn, Slowenien, und der Slowakei werden für die Saisonarbeit den „alten“ EU-Staaten gleichgestellt. Lediglich für Saisonkräfte aus Rumänien, Bulgarien und Kroatien wird weiterhin ein Antrag auf Arbeitsgenehmigung notwendig sein.

Insbesondere für die Betriebe des Weinbaus stellen sich somit verschiedene Fragen:

1. Muss ich für das Binden und Schneiden der Reben im Frühjahr nun keine Arbeitsgenehmigung für meine Saisonkräfte aus den Osteuropäischen Ländern beantragen?

Die Arbeitsgenehmigungspflicht für Saisonarbeitnehmer entfällt ab dem 01.01.2011 für alle Länder der EU mit Ausnahme von Rumänien, Bulgarien und dem Drittstaat Kroatien.

2. Wie komme ich an geeignete Arbeitskräfte aus den acht Beitrittsstaaten?

Die Bundesagentur für Arbeit vermittelt auf Wunsch auch weiterhin Arbeitskräfte für die Saisonarbeit. Dieser Service wird für alle Betriebe künftig allein durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung  (ZAV) in Bonn angeboten. Die ZAV verfügt seit vielen Jahren über hervorragende Kontakte zu den Arbeitsvermittlungen der Partnerstaaten.

3. Wie nehme ich Kontakt zur ZAV auf?

Eine Kontaktaufnahme ist sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglich:

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung Tel.: 0228 / 713 1329
E-Mail: zav-saison@arbeitsagentur.de

4. Muss ich jetzt mit jedem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag schließen?

Der bisherige Vordruck der Agenturen für Arbeit enthielt auch einen Arbeitsvertrag. Dieser Standardvordruck entfällt in Zukunft, mit den Arbeitnehmern ist daher ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen.

5. Wo muss ich die Arbeitnehmer sonst noch anmelden?

Wie alle anderen Arbeitnehmer auch sind Saisonarbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden. Auskunft hierzu erteilen sowohl die Krankenkassen, als auch die Landwirtschaftlichen Berufsverbände.

6. Wie verfahre ich bei Arbeitnehmern aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien?

Für Bürger dieser Länder gilt das bisherige Verfahren weiter. Für Bulgarien und Rumänien ist eine Aufhebung der Arbeitsgenehmigungspflicht ab dem 01.01.2014 geplant.

7. Wann wird diese Regelung auf andere Branchen übertagen?

Ab dem 01.05.2011 gilt für die Bürger aus den acht Staaten der ersten Beitrittsrunde (Polen, Tschechische Republik, Estland, Litauen, Lettland, Ungarn, Slowenien, und der Slowakei) die volle Freizügigkeit innerhalb der europäischen Union. Diese umfasst dann auch die genehmigungsfreie Wahl des Arbeitsplatzes und der Branche.
Für Informationen und Rückfragen steht der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit und die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung zur Verfügung.

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